Veröffentlicht am: 14.08.2026 | Aktualisiert am: 01.10.2026
Das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) ist beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben am 25. September 2026 zugestimmt, in Kraft tritt es überwiegend am 20. November 2026. Es verpflichtet die Bundesländer, Menschen mit Schulden den Zugang zu unabhängiger Schuldnerberatung zu sichern. Kostenlos muss diese Beratung nach dem Kompromiss aber nicht mehr sein. Und eines vorweg: Das Gesetz erlässt dir keinen Cent deiner Schulden.
📋 Kurz & knapp (Stand: 1. Oktober 2026)
- Bundestag und Bundesrat haben dem SchuBerDG am 25. September 2026 zugestimmt. Es tritt überwiegend am 20. November 2026 in Kraft.
- Die Länder müssen sicherstellen, dass unabhängige Schuldnerberatung zur Verfügung steht.
- Kostenlos muss sie nicht mehr sein: Erlaubt sind Entgelte, die keine unangemessene Belastung darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen. Über Kosten muss vorab informiert werden.
- Einen einklagbaren Anspruch auf einen Beratungstermin schafft das Gesetz nicht.
- Für Schulden aus einer selbstständigen Tätigkeit gilt es nicht.
- Schulden erlässt das Gesetz nicht. P-Konto, außergerichtliche Einigung und Verbraucherinsolvenz gibt es unabhängig davon.
Inhaltsverzeichnis
- Warum kommt dieses Gesetz jetzt
- Vom Entwurf zum Gesetz: Was am 25. September beschlossen wurde
- Was regelt das SchuBerDG konkret
- Was sich durch das Gesetz wirklich ändert
- Wer profitiert und wer nicht
- Die Kostenfrage: Was ist kostenlos, was nicht
- Kritik und Zustimmung: Stimmen zum Kompromiss
- Der außergerichtliche Einigungsversuch: Pflicht, keine Option
- Das Kapazitätsproblem: Beratung ja, aber wann?
- Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler: Was gilt für dich
- VfK e.V. – Außenstelle Chemnitz: Wer wir sind
- Was tun, wenn die Schulden jetzt schon drücken
- Was das SchuBerDG wirklich bedeutet
- FAQ: Das SchuBerDG kompakt
- Quellen
Warum kommt dieses Gesetz jetzt
Was viele zuerst fragen: Gibt es so ein Gesetz nicht längst?
Nein. Bisher gab es keine bundesweit einheitliche gesetzliche Pflicht, Schuldnerberatung anzubieten. In Deutschland gibt es rund 1.360 Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. Ihnen stehen rund 5,67 Millionen überschuldete Menschen gegenüber – 111.000 mehr als im Vorjahr. Laut SchuldnerAtlas 2025 ist das der erste merkliche Anstieg seit 2018. In Sachsen ist mit 8,2 % etwa jede zwölfte erwachsene Person überschuldet, in Chemnitz liegt die Quote mit 10,7 % deutlich darüber.
Das Missverhältnis ist seit Jahren bekannt. Nach Angaben der Diakonie können nur 10 bis 15 Prozent der überschuldeten Haushalte überhaupt beraten werden. Wer Hilfe brauchte, bekam sie irgendwann – je nachdem, in welchem Bundesland oder welcher Stadt man lebte. Einen Rechtsanspruch gab es nie.
Den Anstoß für das neue Gesetz gab die EU: Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 verpflichtet alle Mitgliedstaaten, Verbrauchern den Zugang zu unabhängiger Schuldnerberatung zu sichern, für die nur begrenzte Entgelte verlangt werden dürfen. Deutschland hätte das bis zum 20. November 2025 umsetzen müssen. Ab dem 20. November 2026 müssen die Regeln angewendet werden.
Vom Entwurf zum Gesetz: Was am 25. September beschlossen wurde
Das SchuBerDG hat einen langen Weg hinter sich. Fast ein Jahr lagen Bundestag und Bundesrat über Kreuz, bevor ein Kompromiss gefunden wurde.
- 29. September 2025: Die Bundesregierung legt den Gesetzentwurf vor (Drucksache 21/1847).
- 14. November 2025: Der Bundestag beschließt das Gesetz, mit einer gegenüber dem Entwurf gestärkten Kostenfreiheit.
- 8. Mai 2026: Der Bundesrat verweigert die Zustimmung.
- 15. Mai 2026: Die Bundesregierung ruft den Vermittlungsausschuss an.
- 23. September 2026: Der Vermittlungsausschuss einigt sich auf einen Kompromiss.
- 25. September 2026: Der Bundestag stimmt zu, der Bundesrat einstimmig.
- 20. November 2026: Das Gesetz tritt zum überwiegenden Teil in Kraft.
Der Streitpunkt waren die Kosten. Die Pflicht, Beratung sicherzustellen, trifft die Länder. Einen finanziellen Ausgleich des Bundes lehnte die Bundesregierung aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen ab. Der Kompromiss löst diesen Konflikt über die Kostenfrage. Die Vorgabe, dass Beratung grundsätzlich kostenlos sein muss, ist gestrichen. Außerdem müssen die Länder dem Bund nicht mehr über ihr Beratungsangebot berichten.
⚡ Faktenchecker: So geht es weiter
Nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat folgen Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Zum überwiegenden Teil gilt das Gesetz ab dem 20. November 2026. Die Bundesregierung hat außerdem zugesagt, die Auswirkungen des Gesetzes zu evaluieren und dabei die finanziellen Folgen für Länder und Kommunen zu berücksichtigen.
Was regelt das SchuBerDG konkret
Was im Gesetz steht und was bedeutet das für dich:
⚡ Die Länder sind in der Pflicht. Sie müssen sicherstellen, dass Verbraucher, die ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen können oder bei denen das droht, Zugang zu unabhängiger Schuldnerberatung haben. Wie sie das organisieren und finanzieren, bleibt ihnen überlassen.
⚡ Kostenlos ist kein Muss mehr. Beratungsstellen dürfen Entgelte verlangen. Diese dürfen keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen. Ob und in welcher Höhe Kosten entstehen, muss dir vor Beginn der Beratung mitgeteilt werden.
⚡ Beratung muss unabhängig sein. Nicht unabhängig sind Kreditgeber, Kreditvermittler, Käufer von Kreditforderungen und Anbieter mit Interessenkonflikten. Als unabhängig nennt der Gesetzentwurf insbesondere Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände, Verbraucherzentralen, Kommunen und gemeinnützige Organisationen. Denn wer am Ergebnis der Beratung verdient, berät selten neutral.
⚡ Was als Schuldnerberatung gilt. Das Gesetz versteht darunter die individuelle fachliche, rechtliche oder psychologische Unterstützung von Verbrauchern mit Zahlungsschwierigkeiten. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bleibt unberührt. Wer rechtlich berät, braucht dafür weiterhin die entsprechende Befugnis.
⚡ Berichte und Evaluation. Die ursprünglich geplante Berichtspflicht der Länder gegenüber dem Bund entfällt. Stattdessen berichtet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich der EU-Kommission über die verfügbaren Beratungsstellen. Zusätzlich werden die tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen des Gesetzes evaluiert.
⚡ Was gilt für Anwälte und gewerbliche Beratung? Das SchuBerDG regelt das Beratungsangebot, das die Länder sicherstellen müssen. Anwaltliche Beratung und gewerbliche Wirtschafts- und Schuldnerberatung gibt es daneben weiterhin, mit eigenen Honoraren. Die Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO richtet sich nach der Insolvenzordnung und dem jeweiligen Landesrecht, nicht nach dem SchuBerDG. Die beiden Regelwerke laufen nebeneinander.
Was sich durch das Gesetz wirklich ändert
Die Frage, die sich die meisten stellen: „Was ändert sich für mich?“
Wer Schulden hat und Hilfe sucht, konnte das auch vorher schon. Wohlfahrtsverbände beraten seit Jahren, oft kostenlos. Das Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es seit 1999, das Pfändungsschutzkonto seit 2010, und der außergerichtliche Einigungsversuch war schon immer Pflicht. An diesen Möglichkeiten ändert das Gesetz nichts.
✅ Was sich tatsächlich ändert, ist schmal. Die Beratung durch Wohlfahrtsverbände und kommunale Stellen war bisher eine freiwillige Leistung der Länder. Ab dem 20. November 2026 ist der Zugang zu unabhängiger Beratung eine gesetzliche Pflicht. Ein individueller Rechtsanspruch steht aber nicht im Gesetz. Das heißt: Wenn dein Bundesland zu wenig Beratung finanziert, kannst du keinen Termin einklagen. Und seit dem Kompromiss gilt zusätzlich, dass diese Beratung nicht mehr kostenlos sein muss.
Auch die Wartezeiten werden sich durch das Gesetz nicht verkürzen. Die Zahl der Beratungsstellen steigt nicht von heute auf morgen. Wer heute vier Wochen auf einen Termin wartet, wartet nach dem 20. November 2026 voraussichtlich genauso lange. Das Gesetz schafft einen Rahmen, aber keine neuen Stellen und kein neues Geld.
Für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler ändert sich schlicht gar nichts. Sie waren vorher nicht erfasst, und sie sind es auch jetzt nicht. Kostenfreie Beratung bei Wohlfahrtsverbänden steht ihnen kaum offen.
✅ Was das Gesetz trotzdem wert ist. Es ist das erste Bundesgesetz, das sich ausdrücklich mit Schuldnerberatung befasst. Der Staat hält damit schriftlich fest: Der Zugang zu Schuldnerberatung ist kein Luxus, sondern eine Pflicht. Ob daraus mehr wird, hängt davon ab, wie ernsthaft die Länder die Finanzierung angehen.
Für dich gilt heute wie nach November 2026 dasselbe: Wer Hilfe braucht, muss sie sich holen. Das Gesetz nimmt dir das nicht ab.
Wer profitiert und wer nicht
Was das Gesetz abdeckt und was eher nicht.
Das SchuBerDG gilt für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB – also für Privatpersonen und Familien, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Wenn du Privatschulden hast, nicht mehr alle Rechnungen bezahlen kannst oder Pfändungen drohen, dann bist du gemeint. Ab dem 20. November 2026 ist dein Bundesland verpflichtet, dir Zugang zu unabhängiger Beratung zu ermöglichen. Ein einklagbares Recht auf einen bestimmten Termin hast du aber nicht. Und ob die Beratung etwas kostet, hängt künftig vom jeweiligen Angebot ab.
Nicht erfasst sind Schulden aus einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit. Was in diesem Fall gilt, liest du weiter unten im Abschnitt für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler.
Was die Beratungspraxis dazu sagt.
Das SchuBerDG löst kein einziges konkretes Schuldenproblem. Es regelt den Zugang zur Beratung. Es erlässt keine Schulden, stoppt keine Pfändungen und verkürzt keine Insolvenz. Es ist ein Rahmengesetz. Was du daraus machst, liegt bei dir und bei der Beratung, der du vertraust.
Und noch etwas: Der Zugang zur Beratung ist jetzt gesetzlich verankert. Die Kapazitäten dafür sind es noch nicht.
Die Kostenfrage: Was ist kostenlos, was nicht
Bis zum Schluss war das der Streitpunkt und genau hier hat der Kompromiss am meisten verändert.
Was das Gesetz jetzt zu den Kosten sagt
Im Gesetzentwurf hieß es noch, Schuldnerberatung solle grundsätzlich kostenlos angeboten werden. Der Bundestag hatte diese Kostenfreiheit im November 2025 sogar gestärkt. Mit dem Kompromiss ist die Vorgabe gestrichen.
Jetzt gilt: Beratungsstellen dürfen Entgelte verlangen. Diese dürfen keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen. Und du musst vor Beginn der Beratung erfahren, ob und in welcher Höhe Kosten entstehen.
Ob Menschen, die Sozialleistungen beziehen, weiterhin ausdrücklich kostenfrei beraten werden, geht aus den bisher veröffentlichten Informationen nicht hervor. Diesen Abschnitt aktualisieren wir, sobald der endgültige Gesetzestext verkündet ist.
Gut zu wissen: Die EU-Richtlinie hat nie völlig kostenlose Beratung verlangt, sondern Beratung zu begrenzten Entgelten. Der Kompromiss bewegt sich damit im Rahmen der EU-Vorgaben.
Wo es weiterhin kostenlose Beratung gibt
Viele gemeinnützige Träger wie Caritas, Diakonie, AWO oder der Paritätische beraten kostenlos – in Chemnitz, in Sachsen und bundesweit. Ob das so bleibt, hängt von der Finanzierung durch Länder und Kommunen ab. Die Menschen, die dort arbeiten, leisten jeden Tag viel – unter schwierigen Bedingungen. Das verdient echte Anerkennung.
Was kostenlos ist, hat seinen Preis an anderer Stelle
Die gemeinnützige Beratung ist so stark nachgefragt, dass sich Betroffene auf lange Wartezeiten einrichten müssen. Nach Angaben der Diakonie können sie sich über Monate erstrecken.
⚡ Wer auf einen kostenlosen Termin wartet, zahlt trotzdem einen Preis. Verpasste Fristen, ungeschützte Konten und laufende Vollstreckungen kosten Zeit und Geld. Die Frage ist also nicht nur: kostenlos oder kostenpflichtig? Die Frage ist: Wie viel Zeit habe ich und wie dringend ist meine Situation?
Wann ist kostenpflichtige Beratung sinnvoll?
Wenn die Situation komplex ist, mehrere Gläubiger beteiligt sind, du schnell eine verbindliche Einschätzung brauchst oder keine Monate auf einen kostenlosen Termin warten kannst, ist eine kostenpflichtige Beratung oft der realistischere Weg.
Entscheidend ist dabei: Seriöse Anbieter nennen dir die Kosten, bevor die Beratung beginnt, und rechnen dir gegenüber transparent ab. Monatliche Pauschalen, die über einen längeren Zeitraum gezahlt werden sollen, solltest du inhaltlich genau prüfen.
- Was decken diese Beiträge ab?
- Was und wie genau wird etwas für dich getan?
- Welches Zeitfenster wird mit deiner Bezahlung abgedeckt?
- Bekommst du Informationen, wie du in dieser Zeit mit Gläubigerpost verfahren sollst?
- Wer genau ist dein konkreter Ansprechpartner?
Mehr dazu im Beitrag: Kostenpflichtige Schuldnerberatung: sinnvoll oder nicht?
Was eine Entschuldung wirklich kostet
Ein verbreiteter Irrtum, der zu bösen Überraschungen führt.
Entschuldung ist nicht kostenlos. Die Beratung kann kostenlos sein. Der Weg zur Schuldenfreiheit ist es (fast) nie.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren fallen Gerichtskosten und die Vergütung für Treuhänder oder Insolvenzverwalter an. Wie hoch sie sind, hängt vom einzelnen Verfahren ab. Wer sie nicht aufbringen kann, kann eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen (§ 4a InsO). Erlassen werden die gestundeten Kosten damit aber nicht.
Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für die geeignete Person oder Stelle, die den außergerichtlichen Einigungsversuch begleitet und die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausstellt. Ohne diese Bescheinigung ist dein Insolvenzantrag unvollständig. Reichst du sie nicht nach, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Das heißt nicht, dass eine Entschuldung unerschwinglich ist. Aber wer die Kosten von Anfang an kennt, trifft bessere Entscheidungen als jemand, der erst beim Amtsgericht davon erfährt.

Kritik und Zustimmung: Stimmen zum Kompromiss
Im Bundestag wurde der Kompromiss am 25. September 2026 mit den Stimmen von SPD und Union angenommen, die Opposition stimmte dagegen. Im Bundesrat fiel die Zustimmung am selben Tag einstimmig aus.
Was der Kompromiss den Ländern bringt
Die Länder müssen kein Netz ausschließlich kostenloser Beratung mehr garantieren und dem Bund keine Berichte mehr liefern. Damit ist der Streit um die Kosten vorerst beigelegt, und Deutschland setzt die EU-Vorgaben mit fast einem Jahr Verspätung um.
Was die Bundesregierung zugesagt hat
In einer Protokollerklärung kündigte die Bundesregierung an, gewerbliche Darlehensgläubiger wie Banken und Inkassounternehmen an den Kosten der Schuldnerberatung zu beteiligen und ein bundesweit nutzbares Online-Beratungsangebot zu entwickeln. Sollte sich die Beratungslandschaft wesentlich verändern, sollen gemeinsam mit den Ländern kostengünstigere Lösungen erarbeitet werden. Beschlossen ist davon bisher nichts. Es sind Ankündigungen.
Was die Kritik sagt
Deutliche Kritik kommt von den Wohlfahrtsverbänden. „Ein großer Rückschritt“ – so bewertet Diakoniepräsident Rüdiger Schuch den Kompromiss. Und weiter: „Das ist unverantwortlich und hat langfristig enorme Kosten für die gesamte Gesellschaft zur Folge, weil sich die Menschen ohne Beratung noch stärker verschulden.“
✅ Was das aus der Beratungspraxis heißt: Für Ratsuchende wird die Lage nicht einfacher, aber transparenter. Wer für Schuldnerberatung Geld verlangt, muss das künftig vorher sagen. Frag deshalb bei jeder Beratungsstelle als Erstes nach den Kosten, egal ob gemeinnützig oder nicht.
Der außergerichtliche Einigungsversuch: Pflicht, keine Option
Was vor jeder Verbraucherinsolvenz steht und warum das so ist.
Bevor in Deutschland ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird, schreibt § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zwingend vor. Es muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattgefunden haben. Innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag und auf Grundlage eines Plans. Eine geeignete Person oder Stelle muss bescheinigen, dass dieser Versuch erfolglos war. Das ist kein bürokratischer Umweg, sondern eine gesetzliche Voraussetzung.
⚡ Was viele nicht wissen: Der außergerichtliche Einigungsversuch kann scheitern, obwohl er professionell vorbereitet wurde. Ein einziger Gläubiger, der ablehnt, reicht aus, um die außergerichtliche Einigung zu Fall zu bringen. Niemand – keine Beratungsstelle und kein Anwalt – kann Gläubiger außergerichtlich zu einer Zustimmung zwingen.
Das Scheitern ist per se keine Niederlage. In den meisten Fällen lediglich der nächste notwendige Schritt. Wichtig ist, dass der Versuch ernsthaft unternommen und dokumentiert wurde.
Danach kann das Insolvenzgericht noch einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan versuchen. Stimmt dort mehr als die Hälfte der Gläubiger zu und vertreten diese mehr als die Hälfte der Forderungen, kann das Gericht fehlende Zustimmungen unter Umständen ersetzen (§ 309 InsO).
Mehr zum Ablauf und dazu, was dein Arbeitgeber erfährt: Privatinsolvenz: Ablauf, Dauer und was erfährt dein Arbeitgeber
Das Kapazitätsproblem: Beratung ja, aber wann?
Das Gesetz verpflichtet die Länder, Beratung zugänglich zu machen. Das strukturelle Problem, das schon vorher bestand, löst es nicht.
Der Druck der Warteliste führt bei den Beratungsstellen zu einer ständigen Abwägung: schnelle Schuldenregulierung für mehr Menschen oder gründlichere Begleitung weniger Fälle. In akuten Situationen – etwa bei Mietschulden oder drohender Kontopfändung – hat die Existenzsicherung Vorrang. Die eigentliche Schuldenregulierung muss dann warten.
Wie groß der Bedarf vor Ort ist, zeigt ein Beispiel aus Chemnitz. Die AWO Chemnitz zählte bei ihrer Insolvenzberatung 2024 rund 339 Vorgespräche zur Verbraucherinsolvenz, 2022 waren es noch 249. Ein Plus von 36 Prozent.
Die Fachkräfte in den gemeinnützigen Beratungsstellen arbeiten unter großem Druck und mit viel Engagement. Ohne zusätzliches Geld wird das Gesetz den Engpass aber nicht beheben. Daran ändert der Kompromiss wenig. Statt einer verbindlichen Finanzierung gibt es Ankündigungen – eine Kostenbeteiligung von Banken und Inkassounternehmen und ein bundesweites Online-Angebot. Wie sich das Gesetz tatsächlich auswirkt, soll das Bundesjustizministerium evaluieren.
Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler: Was gilt für dich
Das SchuBerDG gilt für Verbraucher nach § 13 BGB. Wer im Rahmen einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit Schulden gemacht hat, ist in diesem Sinne kein Verbraucher und fällt nicht unter das Gesetz. Das betrifft Einzelunternehmen, Freiberufliche sowie Inhaber einer GmbH oder UG.
Was das im Alltag bedeutet.
Selbstständige stehen in finanziellen Krisen oft vor einer unübersichtlicheren Lage als Angestellte. Die Grenze zwischen privaten und geschäftlichen Schulden kann fließend sein, und das Regelinsolvenzverfahren stellt andere Anforderungen als das Verbraucherinsolvenzverfahren. Ehemals Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen in die Verbraucherinsolvenz: wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO).
Wer eine GmbH oder UG führt, muss bei Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei Wochen, und bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO). Wer diese Fristen versäumt, riskiert die persönliche Haftung.
✅ Was außerdem gilt: Wenn du selbstständig oder freiberuflich arbeitest und private Schulden hast, die eindeutig nichts mit deiner beruflichen Tätigkeit zu tun haben, kannst du in diesem privaten Bereich trotzdem Verbraucher sein. Die Grenze ist im Einzelfall nicht immer scharf und genau dort lohnt sich eine frühe Einschätzung.
VfK e.V. – Außenstelle Chemnitz: Wer wir sind
Wir sind der VfK e.V. Sulingen (geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) – Außenstelle Chemnitz. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt. Unsere Außenstelle gehört aber nicht zum öffentlich finanzierten, kostenfreien Beratungsangebot, das die Länder nach dem SchuBerDG sicherstellen müssen. Das ist die direkte Antwort auf die häufigste erste Frage.
Als geeignete Stelle begleiten wir den außergerichtlichen Einigungsversuch und stellen die Bescheinigung aus, die für den Antrag auf Verbraucherinsolvenz gesetzlich vorgeschrieben ist.
Das kostenfreie Erstgespräch gilt für alle
Egal ob du als Privatperson oder Familie zu uns kommst oder als Selbstständiger, Unternehmer oder Freiberufler. Das erste Gespräch kostet nichts. Es dauert rund 60 Minuten und findet statt, wie es dir passt – per Telefon, per Video oder persönlich in Chemnitz. Wir hören zu und sortieren im Gespräch, was du hast, was du schuldest, was davon gesichert ist und was nicht. Du bekommst eine erste Einschätzung, welche Wege für dich realistisch sind.
Nicht jeder Weg führt in die Insolvenz. Das sagen wir auch dann, wenn eine andere Lösung für uns aufwendiger ist. Es gibt außergerichtliche und gerichtliche Einigungen, Schuldenbereinigungspläne und andere Wege, die weniger Zeit und weniger Aufwand bedeuten als eine Insolvenz. Was davon zu deiner Situation passt, klären wir gemeinsam. Es geht um eine Schuldenregulierung, mit der du gut weiterleben kannst.
✅ Wenn wir weiter zusammenarbeiten, bekommst du eine transparente Kostenaufstellung, bevor du irgendetwas unterschreibst. Keine monatlichen Pauschalen, keine versteckten Gebühren, kein Sammeln von Geldern für Gläubiger. Wir begleiten dich durch den gesamten Prozess und darüber hinaus – nicht nur bis zum ersten Antrag.
Was tun, wenn die Schulden jetzt schon drücken
Fünf Schritte, die sofort möglich sind – ganz ohne neues Gesetz.
✅ Schritt 1: Aufschreiben, was ist
Nicht schätzen, aufschreiben: Kontoauszüge, Mahnschreiben, Vollstreckungsbescheide, offene Rechnungen. Ohne Überblick lässt sich nichts priorisieren. Welche Unterlagen du brauchst, zeigt dir unsere Checkliste für die Schuldnerberatung.
✅ Schritt 2: Priorisieren
Nicht alle Schulden sind gleich dringend. Miet- und Energieschulden gehen vor, weil sie unmittelbar Wohnung und Grundversorgung gefährden. Ratenkredite bei Banken sind unangenehm, aber selten sofort existenzbedrohend. Mehr dazu: Miete, Energie, Raten: Welche Schulden Vorrang haben.
✅ Schritt 3: P-Konto prüfen
Wenn Pfändungen drohen oder bereits laufen, ist das Pfändungsschutzkonto oft der erste konkrete Schutzschritt. Seit dem 1. Juli 2026 bleibt darauf ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.590 Euro geschützt. Bei Unterhaltspflichten erhöht er sich.
✅ Schritt 4: Früh handeln
Der häufigste Fehler bei Schulden hat nichts mit Unwissenheit zu tun. Es ist schlicht das Warten. „Es wird schon irgendwie!“ Nein, wird es nicht. Wer sechs Monate früher ein Gespräch sucht, hat in der Regel mehr Spielraum als jemand, der wartet, bis der Gerichtsvollzieher klingelt. Scham und Angst sind verständlich, aber sie helfen dir nicht weiter.
✅ Schritt 5: Den passenden Weg wählen
Gemeinnützige Beratungsstelle oder kostenpflichtige Beratung? Das hängt von deiner Situation ab. Wenn Zeit vorhanden ist, die Lage überschaubar ist und eine Wartezeit kein akutes Risiko bedeutet, ist der Weg zu einer gemeinnützigen Stelle oft sinnvoll. Wenn dein Konto gepfändet ist, eine Frist läuft oder du innerhalb weniger Tage eine Einschätzung brauchst, brauchst du schnell einen Termin. In beiden Fällen gilt: Frag vorab nach den Kosten.
Was das SchuBerDG wirklich bedeutet
Das Gesetz bleibt ein Schritt in die richtige Richtung, aber ein kleinerer als geplant. Es stellt erstmals bundesweit fest, dass der Zugang zu Schuldnerberatung keine freiwillige Leistung ist, die Länder nach Kassenlage anbieten, sondern eine gesetzliche Pflicht. Der Kompromiss hat es jedoch deutlich abgeschwächt. Kostenlos muss Beratung nicht mehr sein, ein verbindliches Budget gibt es nicht. Die Umsetzung liegt bei den Ländern. Wie gut Sachsen das macht, wird sich zeigen. Wer jetzt in einer Notlage ist, sollte nicht bis zum 20. November warten.
FAQ: Das SchuBerDG kompakt
☑️ Was ist das SchuBerDG?
Das Schuldnerberatungsdienstegesetz verpflichtet die Bundesländer, Menschen mit Schulden oder drohenden finanziellen Schwierigkeiten den Zugang zu unabhängiger Schuldnerberatung zu sichern. Es gilt für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und setzt die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 um.
☑️ Wann tritt das SchuBerDG in Kraft?
Bundestag und Bundesrat haben am 25. September 2026 zugestimmt. Nach Ausfertigung und Verkündung tritt das Gesetz zum überwiegenden Teil am 20. November 2026 in Kraft.
☑️ Ist Schuldnerberatung ab November 2026 kostenlos?
Nicht zwingend. Nach dem Kompromiss dürfen Beratungsstellen Entgelte verlangen, solange diese keine unangemessene Belastung darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen. Über die Kosten musst du vorab informiert werden. Viele gemeinnützige Stellen beraten weiterhin kostenlos.
☑️ Gilt das SchuBerDG auch für Selbstständige und Freiberufler?
Für Schulden aus gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit gilt das SchuBerDG nicht. Für private Schulden, die eindeutig nichts mit der Geschäftstätigkeit zu tun haben, kann die Verbrauchereigenschaft im Einzelfall trotzdem gegeben sein.
☑️ Ist eine Entschuldung wirklich kostenlos?
Die Beratung kann kostenlos sein, die Entschuldung selbst ist es (fast) nie. Im Verbraucherinsolvenzverfahren fallen Gerichtskosten und die Vergütung für Treuhänder oder Insolvenzverwalter an. Diese Kosten lassen sich stunden, aber nicht erlassen. Auch die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann Kosten verursachen. Eine seriöse Beratung legt das von Anfang an offen.
☑️ Was ist der außergerichtliche Einigungsversuch?
Vor jeder Verbraucherinsolvenz muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattfinden. Eine geeignete Person oder Stelle bescheinigt, dass er gescheitert ist. Lehnt auch nur ein Gläubiger ab, ist die außergerichtliche Einigung gescheitert. Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan kann das Gericht fehlende Zustimmungen unter Umständen ersetzen (§ 309 InsO).
☑️ Was ändert das SchuBerDG an meiner Schuldensituation direkt?
Erst einmal gar nichts. Es regelt den Zugang zur Beratung, nicht die Schulden selbst. Die eigentlichen Instrumente – P-Konto, außergerichtliche Einigung, Verbraucherinsolvenz – gibt es unabhängig davon.
☑️ Warum gibt es trotz gesetzlicher Pflicht Wartezeiten?
Weil das SchuBerDG eine Pflicht der Länder formuliert, aber keine verbindliche Finanzierung festschreibt. Die gemeinnützigen Beratungsstellen sind schon heute stark ausgelastet.
☑️ Was ist das kostenlose Erstgespräch beim VfK e.V.?
Das erste Gespräch beim VfK e.V. Sulingen (geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) – Außenstelle Chemnitz ist für alle kostenfrei – für Privatpersonen und Familien ebenso wie für Selbstständige und Freiberufler. Es dauert etwa 60 Minuten, findet per Telefon, Video oder vor Ort statt und endet mit einer ersten sachlichen Einschätzung deiner Situation. Hier vereinbarst du deinen Termin.
☑️ Muss ich in die Insolvenz, wenn ich Schulden habe?
Nein. Die Privatinsolvenz ist ein Weg, aber nicht der einzige. Außergerichtliche Einigungen, Schuldenbereinigungspläne und andere Lösungen sind möglich. Was sinnvoll ist, hängt von deiner Situation ab und wird im Erstgespräch besprochen.
Diese und weitere Fragen klären wir am besten im persönlichen Gespräch.
Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, welcher Weg der Schuldenregulierung zu dir passt.
Quellen
- Quelle 1: Bundesrat (2026): Plenarsitzung vom 25. September 2026, TOP 101 – Schuldnerberatungsdienstegesetz (Drucksache 557/26 (B)). bundesrat.de
- Quelle 2: Deutscher Bundestag (2026): Abstimmung über Vermittlungsergebnis zum Schuldnerberatungsdienstegesetz. bundestag.de
- Quelle 3: Deutscher Bundestag (2026): Vermittler zu Schuldnerberatungsdienstegesetz angerufen (hib 404/2026). bundestag.de
- Quelle 4: Deutscher Bundestag (2025): Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher geregelt. bundestag.de
- Quelle 5: Deutscher Bundestag (2025): Drucksache 21/1847 – Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes. bundestag.de
- Quelle 6: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetzgebungsverfahren Schuldnerberatungsdienstegesetz. bmjv.de
- Quelle 7: beck-aktuell (2026): Besserer Zugang zu Schuldnerberatung. beck-aktuell.de
- Quelle 8: evangelisch.de / epd (2026): Diakonie kritisiert Kompromissvorschlag zu Schuldnerberatung. evangelisch.de
- Quelle 9: SPD-Bundestagsfraktion (2025): Schuldnerberatung: Koalition stärkt Grundsatz der Kostenfreiheit. spdfraktion.de
- Quelle 10: Creditreform (2025): SchuldnerAtlas Deutschland 2025. creditreform.de
- Quelle 11: Die Sachsen (2025): Jeder zwölfte Sachse ist überschuldet. diesachsen.de
- Quelle 12: Statistisches Bundesamt (2026): Überschuldung am häufigsten durch Erkrankung, Sucht oder Unfall ausgelöst. Pressemitteilung Nr. 249 vom 15. Juli 2026. destatis.de
- Quelle 13: Diakonie Deutschland (2025): Wissen kompakt: Schuldnerberatung. diakonie.de
- Quelle 14: AWO Chemnitz (2025): Geplante Kürzungen in der Finanzierung der Insolvenzberatungsstellen. awo-chemnitz.de
- Quelle 15: Infodienst Schuldnerberatung (2023): Verfahrenskostenstundung in der Verbraucherinsolvenz. infodienst-schuldnerberatung.de
- Gesetze: § 13 BGB (Verbraucherbegriff); §§ 4a, 15a, 304, 305, 309 InsO.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für deine konkrete Situation empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch.

Über den Autor: Ulrich Freund
Ulrich Freund ist Diplom-Betriebswirt (VWA) und IHK-zertifizierter Schuldnerberater beim VfK e.V. Sulingen (geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) – Außenstelle Chemnitz. Mit seiner langjährigen Erfahrung in der Wirtschafts- und Sozialberatung sowie seiner Expertise als zertifizierter Coach unterstützt er Privatpersonen und Unternehmer dabei, Wege aus der Überschuldung zu finden. Seine „FREUND-Methode“ verbindet fachliches Know-how mit einer wertschätzenden, menschlichen Begleitung. Wenn du als Privatperson, Selbstständiger, Unternehmer oder Freiberufler in Sachsen eine Schuldnerberatung suchst, kannst du deinen Termin einfach online buchen.