Veröffentlicht am: 14.08.2026
Am 20. November 2026 tritt in Deutschland das „Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher" in Kraft. Aktuell wird darüber kaum gesprochen, obwohl es Millionen Menschen direkt betrifft. Das Schuldnerberatungsdienstegesetz, kurz SchuBerDG, verankert erstmals gesetzlich, dass Menschen mit Schulden oder drohenden finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu einer unabhängigen Schuldnerberatung haben müssen. Randnotiz: Das Gesetz erlässt dir ab November 2026 keinen Cent deiner Schulden und reguliert nicht automatisch deine roten Zahlen.

 

Dieser Beitrag erklärt, was hinter dem SchuBerDG steckt, wer davon profitiert und wer nicht, was Schuldnerberatung wirklich kostet und was du tun kannst, wenn die Schulden jetzt schon drücken.

 

Inhalt dieses Beitrags:

 

 

Warum kommt dieses Gesetz jetzt

Was viele zuerst fragen: Gibt es so ein Gesetz nicht längst?

Nein. Bisher gab es keine bundesweit einheitliche gesetzliche Pflicht, Schuldnerberatung anzubieten. In Deutschland existieren rund 1.350 Schuldnerberatungsstellen, während die Zahl der überschuldeten Menschen auf über 5,5 Millionen geschätzt wurde. Inzwischen ist die Lage noch angespannter: Im Jahr 2025 zählt Deutschland rund 5,67 Millionen Überschuldungsfälle – 111.000 mehr als im Vorjahr. Es ist der erste spürbare Anstieg seit 2018, die Trendwende ist eingetreten. Die Zahl der Beratungsstellen ist in dieser Zeit nicht mitgewachsen.

Das Missverhältnis ist seit Jahren bekannt. Bereits vor der Corona-Krise konnten nur zehn bis 15 Prozent der überschuldeten Menschen beraten werden. Wer Hilfe brauchte, bekam sie irgendwann – wenn man Glück hatte mit dem Bundesland oder der Stadt. Ein Rechtsanspruch war das nie.

Das SchuBerDG ändert das. Die Bundesländer werden durch das Gesetz verpflichtet, dafür zu sorgen, dass allen Verbrauchern mit tatsächlichen oder drohenden finanziellen Schwierigkeiten unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen. Es hat lange genug gedauert.

 

 

Was regelt das SchuBerDG konkret

Was im Gesetzestext steht und was das für dich bedeutet.

⚡ Beratung soll kostenlos sein. Im SchuBerDG wurde festgeschrieben, dass die Dienste für Verbraucher kostenlos angeboten werden. Ein begrenztes Entgelt ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Wer Sozialleistungen zur Mindestsicherung bezieht, soll ohnehin kostenfrei beraten werden.

⚡ Berater müssen unabhängig sein. Zugelassene Anbieter müssen unabhängig und professionell sein. Ausgeschlossen sind unter anderem Kreditgeber, Kreditvermittler oder Anbieter, die zugleich Finanz- oder Versicherungsprodukte vertreiben. Das Gesetz schließt diesen Interessenkonflikt ausdrücklich aus – denn wer am Ergebnis der Beratung verdient, berät selten neutral.

⚡ Was gilt für Anwälte und gewerbliche Schuldnerberater? Das SchuBerDG verpflichtet die Länder, ein kostenloses Angebot sicherzustellen. Es verpflichtet aber niemanden, kostenlos zu arbeiten. Gewerbliche Schuldnerberater und Anwälte sind durch das Gesetz weder reguliert noch eingeschränkt. Sie dürfen weiterhin Honorare verlangen – auch von Privatpersonen.

⚡ Wohlfahrtsverbände und kommunale Stellen sind die Pflichtanbieter des kostenlosen Angebots. Gewerbliche Schuldnerberater und Anwälte mit Insolvenzrecht bewegen sich außerhalb dieses Pflichtbereichs. Eine Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 InsO ist eine Zulassung nach der Insolvenzordnung, nicht nach dem SchuBerDG. Diese beiden Regelwerke laufen nebeneinander, nicht ineinander.

⚡ Beratung muss qualifiziert sein. Im Gesetz wurden Qualifikationsmerkmale verankert, die das Personal der Anbieter erfüllen muss. Fachliche, rechtliche und psychologische Kompetenz sind vorgeschrieben, nicht optional.

⚡ Die Länder tragen die Verantwortung. Das Gesetz verpflichtet die Länder, dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zu Beratung zeit- und wohnortnah durch entsprechende finanzielle und personelle Ressourcen gewährleistet wird.

 

 

Was sich durch das Gesetz wirklich ändert

Die Frage, die sich die meisten stellen werden, wenn sie von diesem Gesetz hören: „Was ändert sich wirklich?"

Wer Schulden hat und sich heute Hilfe sucht, konnte das gestern auch schon tun. Wohlfahrtsverbände haben schon vor dem SchuBerDG kostenlos beraten. Das Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es seit 1999. Das Pfändungsschutzkonto seit 2010. Der außergerichtliche Einigungsversuch war schon immer Pflicht. An diesen Möglichkeiten hat das Gesetz nichts verändert.

 

✅ Was sich tatsächlich ändert, ist schmal. Die Beratung durch Wohlfahrtsverbände und kommunale Stellen war bisher eine freiwillige Leistung der Länder. Ab November 2026 ist das eine gesetzliche Pflicht. Das klingt nach einem Fortschritt und im Grundsatz ist es das auch. Aber – leider muss ich folgenden Nachsatz erwähnen – ein individueller Rechtsanspruch auf Beratung wurde bewusst nicht ins Gesetz geschrieben. Das heißt: Wenn dein Bundesland zu wenig Stellen finanziert, hast du zwar das Recht auf deiner Seite – und gleichzeitig keinen Anspruch, dein Recht einzufordern.

 

Auch die Wartezeiten werden sich durch das Gesetz nicht verkürzen. Die Zahl der Beratungsstellen wird nicht von heute auf morgen steigen. Wer heute vier Wochen auf einen Termin wartet, wartet nach dem 20. November 2026 voraussichtlich genauso lange. Das Gesetz schafft einen Rahmen, aber keine neuen Stellen und kein neues Geld, solange die Länder nicht entsprechend handeln.

Für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler ändert sich schlicht gar nichts. Sie waren vorher nicht erfasst, sie sind es auch jetzt nicht. Kostenfreie Beratung bei Wohlfahrtsverbänden steht dieser Gruppe kaum bis gar nicht offen und daran ändert das SchuBerDG nichts.

 

✅ Was das Gesetz trotzdem wert ist. Es ist das erste Mal, dass der Staat schriftlich festhält: Schuldenberatung ist kein Luxus, sondern eine Pflicht. Das ist ein Signal, auch wenn es vorerst ohne verbindliches Budget bleibt. Ob daraus mehr wird, hängt davon ab, wie ernsthaft die Länder die Finanzierung angehen.

 

Für dich als Betroffenen gilt heute wie nach November 2026 dasselbe: Wer Hilfe braucht, muss sie sich holen. Das Gesetz nimmt dir das nicht ab.

 

SchuBerDG 2026 Schuldnerberatung Chemnitz – Kostenlose Schuldnerberatung ab November 2026

 

Wer profitiert

Was das Gesetz abdeckt und wo es aufhört.

Das SchuBerDG gilt für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB – also für Privatpersonen und Familien, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Wenn du Privatschulden hast, in finanzielle Not geraten bist, nicht mehr alle Rechnungen bezahlen kannst oder Pfändungen drohen, dann bist du gemeint. Ab dem 20. November 2026 besteht eine gesetzliche Pflicht deines Bundeslandes, dir Zugang zu qualifizierter, unabhängiger Beratung zu ermöglichen. Ein einklagbares Recht auf einen bestimmten Termin hast du aber trotzdem nicht.

Was die Beratungspraxis dazu sagt.

Das SchuBerDG löst kein einziges konkretes Schuldenproblem. Es regelt den Zugang zur Beratung. Es erlässt keine Schulden, stoppt keine Pfändungen, verkürzt keine Insolvenzzeit. Es ist ein Rahmengesetz. Was du damit anfängst, liegt bei dir und beim Berater, dem du vertraust.

Und noch etwas: Das Recht auf Beratung ist jetzt gesetzlich verankert. Die Kapazitäten, dieses Recht einzulösen, sind es noch nicht.

 

Die Kostenfrage: Was ist kostenlos, was nicht

Was am häufigsten falsch verstanden wird.

Das SchuBerDG schreibt vor, dass Schuldnerberatung grundsätzlich kostenlos angeboten werden soll. In der Praxis ist das nur bedingt so einfach.

 

Wann ist Schuldnerberatung kostenlos?

Kostenlose Beratung gibt es bei gemeinnützigen Trägern wie Caritas, Diakonie, AWO, dem Paritätischen oder Verbraucherzentralen – in Chemnitz, sachsen- und deutschlandweit. Die Finanzierung der gemeinnützigen Schuldnerberatung ist bundesweit nicht einheitlich und speist sich aus unterschiedlichen Quellen. Die Menschen, die dort arbeiten, leisten jeden Tag viel unter schwierigen Bedingungen. Das verdient wirklich Anerkennung.

 

Was kostenlos ist, hat seinen Preis an anderer Stelle

Die gemeinnützige Beratung wird so stark nachgefragt, dass sich Betroffene auf lange, oft mehrwöchige Wartezeiten einrichten müssen. In manchen Regionen dehnen sich diese auf Monate aus. Fachverbände befürchten, dass sich die bereits angespannte Situation weiter verschärft, weil das SchuBerDG keine klaren Vorgaben zur Finanzierung enthält.

 

⚡ Wer auf einen kostenlosen Termin wartet, zahlt trotzdem einen Preis. Verpasste Fristen, ungeschützte Konten, laufende Vollstreckungen kosten Zeit und Geld. Die Frage ist also nicht nur: kostenlos oder kostenpflichtig? Die Frage ist: Wie viel Zeit habe ich und wie dringend ist meine Situation?

 

Wann ist kostenpflichtige Beratung sinnvoll?

Wenn die Situation komplex ist, mehrere Gläubiger beteiligt sind, du eine schnelle und verbindliche Einschätzung brauchst oder keine Monate auf einen kostenlosen Termin warten kannst, dann ist eine kostenpflichtige Beratung oft der realistischere Weg.

Entscheidend ist dabei: Seriöse Anbieter informieren dich im Vorfeld über die entstehenden Kosten und gestalten die Forderungen transparent. Monatliche Pauschalen, die über einen längeren Zeitraum gezahlt werden sollen, sind intensiv zu prüfen.

Mehr dazu im Blogbeitrag: Kostenpflichtige Schuldnerberatung: sinnvoll oder nicht?

 

Was eine Entschuldung wirklich kostet

Ein verbreiteter Irrtum, der zu bösen Überraschungen führt.

Entschuldung ist nicht kostenlos. Die Beratung kann kostenlos sein. Der Weg zur Schuldenfreiheit ist es fast nicht.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren fallen Gerichtskosten an, die je nach Verfahren mehrere Hundert bis über tausend Euro betragen können. Wer diese nicht aufbringen kann, kann eine Stundung beantragen. Hinzu kommen die Kosten für die geeignete Stelle, die den außergerichtlichen Einigungsversuch begleitet und die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 InsO ausstellt. Diese Bescheinigung ist gesetzlich vorgeschrieben – ohne sie nimmt ein Insolvenzgericht deinen Antrag gar nicht erst an.

Das bedeutet nicht, dass die Entschuldung unerschwinglich ist. Aber wer von Anfang an die finanziellen Aufwendungen kennt, trifft bessere Entscheidungen als jemand, der erst beim Amtsgericht von den anfallenden Kosten erfährt.

 

 

Der außergerichtliche Einigungsversuch: Pflicht, keine Option

Was vor jeder Insolvenz steht und warum das so ist.

Bevor in Deutschland ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird, schreibt § 305 Abs. 1 InsO folgendes zwingend vor: Es muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattgefunden haben. Das ist kein bürokratischer Umweg, sondern eine gesetzliche Voraussetzung. Wer diesen Schritt überspringt oder nicht durch eine anerkannte geeignete Stelle begleiten lässt, bekommt keinen Eröffnungsbeschluss.

 

⚡ Was viele nicht wissen: Der außergerichtliche Einigungsversuch kann scheitern, obwohl er professionell vorbereitet wurde. Ein einziger Gläubiger, der ablehnt, reicht aus, um die gesamte außergerichtliche Einigung zu Fall zu bringen. Niemand – kein Berater, keine Schuldnerberatungsstelle und kein Anwalt – kann Gläubiger zu einer Zustimmung zwingen. Das ist rechtlich nicht möglich. Was dann folgt, ist das Insolvenzverfahren – diesmal mit gerichtlicher Begleitung.

Das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuchs ist keine Niederlage per se, sondern in den meisten Fällen der nächste notwendige Schritt. Wichtig ist, dass der Versuch ernsthaft und dokumentiert unternommen wurde – denn das Gericht prüft das.

Stimmen mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu und repräsentieren diese auch mehr als die Hälfte der Gesamtforderungen, kann eine fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger unter Umständen gerichtlich ersetzt werden (§ 309 InsO). Diese Möglichkeit wird von seriösen Beratungsstellen angesprochen, denn sie kann den Unterschied machen.

 

Mehr zum Ablauf und was dein Arbeitgeber erfährt, kannst du hier nachlesen: Privatinsolvenz: Ablauf, Dauer und was erfährt dein Arbeitgeber

 

 

Das Kapazitätsproblem: kostenlos, aber wann

Das Gesetz schreibt vor, dass kostenlose Beratung existieren soll. Es löst aber nicht das strukturelle Problem, das schon vor dem Gesetz bestand.

Der Druck der Warteliste führt bei den Beratungsstellen zu einer ständigen Abwägung zwischen schneller Schuldenregulierung für mehr Menschen und einer gründlicheren Begleitung weniger Fälle. In akuten Situationen – etwa bei Mietschulden oder drohender Kontopfändung – wird der Existenzsicherung Vorrang gegeben, während die eigentliche Schuldenregulierung weiter warten muss.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in gemeinnützigen Beratungsstellen arbeiten unter echtem Druck und tun das mit Engagement. Das Gesetz allein wird den Engpass aber nicht beheben, solange die Länder keine ausreichenden Mittel bereitstellen. Ein zentraler Mangel des SchuBerDG wird in der fehlenden Verbindlichkeit gesehen: Der Zugang zur Beratung wird gesichert, klare Vorgaben zur Finanzierung aber fehlen.

 

 

Selbstständige und Freiberufler: Was gilt für euch

Das SchuBerDG gilt für Verbraucher nach § 13 BGB. Wer im Rahmen seiner selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit Schulden gemacht hat, ist in diesem Sinne kein Verbraucher und fällt nicht unter den Schutzbereich des Gesetzes. Das betrifft Einzelunternehmer, Freiberufler, Inhaber einer GmbH oder UG.

Was das im Alltag bedeutet.

Selbstständige und Freiberufler stehen in finanziellen Krisen oft vor einer unübersichtlicheren Lage als Angestellte, weil die Grenze zwischen privaten und geschäftlichen Schulden fließend sein kann und das Regelinsolvenzverfahren andere Anforderungen stellt als das Verbraucherinsolvenzverfahren. Wer eine GmbH oder UG führt und in Insolvenzgefahr gerät, hat gesetzlich festgelegte Fristen, deren Versäumnis zur persönlichen Haftung führen kann.

 

✅ Was außerdem gilt: Wenn du als Selbstständige oder Freiberufler private Schulden hast, die eindeutig nichts mit deiner beruflichen Tätigkeit zu tun haben, kannst du in diesem privaten Bereich trotzdem Verbraucher sein. Die Grenze ist im Einzelfall nicht immer scharf und genau dort lohnt sich eine frühe Einschätzung.

 

VfK e.V.: Wer oder was wir sind

Der VfK e.V. ist kein gemeinnütziger Träger und bietet keine kostenlose Schuldnerberatung im Sinne des SchuBerDG an. Das ist die direkte Antwort auf die häufigste erste Frage.

Was wir sind: Wir sind eine anerkannte geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 InsO, über die Zusammenarbeit mit dem VfK e.V. in Sulingen – dem Verein zur Förderung der Schuldnerberatung mit gemeinnütziger Anerkennung.

Das bedeutet: Wir können den außergerichtlichen Einigungsversuch begleiten und die Bescheinigung ausstellen, die für das Verbraucherinsolvenzverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Ohne diese Bescheinigung einer anerkannten geeigneten Stelle eröffnet kein Insolvenzgericht ein Verfahren.

 

Das kostenfreie Erstgespräch gilt für alle

Egal ob du Privatperson oder Familie, Selbstständige, Unternehmer oder Freiberufler bist: Das erste Gespräch mit uns kostet nichts. Es dauert rund 60 Minuten und findet statt, wie es dir passt – per Telefon, per Video, per WhatsApp oder persönlich in Chemnitz. Wir hören zu, sortieren gemeinsam was du hast, was du schuldest, was davon gesichert ist und was nicht. Du bekommst eine erste Einschätzung, welche Wege für dich realistisch sind.

Nicht jeder Weg führt in die Insolvenz. Das sagen wir auch dann, wenn eine andere Möglichkeit für uns aufwändiger wäre. Es gibt außergerichtliche und gerichtliche Einigungen, Schuldenbereinigungspläne und andere Verfahren, die weniger Zeit und weniger Aufwand bedeuten als eine Insolvenz. Was letztlich davon zu deiner Situation passt, klären wir gemeinsam. Es geht nicht um meine Arbeit als Schuldnerberater. Es geht allein um die Schuldenregulierung, mit der du weiterhin gut leben kannst.

 

✅ Wenn wir weiter zusammenarbeiten, bekommst du eine transparente Kostenaufstellung, bevor du irgendetwas unterschreibst. Keine monatlichen Pauschalen, keine versteckten Gebühren, kein Sammeln von Geldern für Gläubiger. Wir begleiten dich durch den gesamten Prozess und darüber hinaus – nicht nur bis zum ersten Antrag.

 

 

Was tun, wenn die Schulden jetzt schon drücken

Fünf Schritte, die sofort möglich sind.

✅ Schritt 1: Aufschreiben, was ist

Nicht schätzen, aufschreiben. Kontoauszüge, Mahnschreiben, Vollstreckungsbescheide, offene Rechnungen. Wer nicht weiß, was er hat, kann nichts priorisieren. 

 

✅ Schritt 2: Priorisieren

Nicht alle Schulden sind gleich dringend. Mietschulden und Energieschulden haben Vorrang, weil sie unmittelbar Wohnung und Grundversorgung gefährden. Ratenkredite bei Banken sind unangenehm, aber selten sofort existenzbedrohend. Diese Reihenfolge sollte jedes erste Gespräch klären.

 

✅ Schritt 3: P-Konto prüfen

Wenn Pfändungen drohen oder bereits laufen, ist das Pfändungsschutzkonto oft der erste konkrete Schutzschritt. Es sichert dir und unterhaltsberechtigten Personen einen monatlichen Grundfreibetrag, auf den du trotz Pfändung zugreifen kannst. 

 

✅ Schritt 4: Früh handeln

Der häufigste Fehler bei Schulden hat nichts mit Unwissenheit zu tun. Es ist schlicht das Warten. „Es wird schon irgendwie!" Nein, wird es nicht. Wer sechs Monate früher ein Gespräch sucht, hat in der Regel mehr Spielraum als jemand, der wartet, bis der Gerichtsvollzieher klingelt. Scham und Angst sind verständlich, aber alles andere als hilfreich.

 

✅ Schritt 5: Den richtigen Weg wählen

Gemeinnützige Beratungsstelle oder kostenpflichtige Beratung? Das hängt von deiner Situation ab. Wenn Zeit vorhanden ist, die Lage überschaubar ist und eine Wartezeit kein akutes Risiko darstellt, ist der kostenlose Weg oft sinnvoll. Wenn das Konto gepfändet ist, bereits ein Insolvenzantrag droht oder du innerhalb weniger Tage eine Einschätzung brauchst, dann brauchst du dringend einen Termin.

 

 

Was das SchuBerDG wirklich bedeutet

Das Gesetz ist ein richtiger Schritt. Es stellt erstmals fest, dass Schuldnerberatung keine freiwillige Leistung ist, die Länder nach Kassenlage anbieten, sondern eine gesetzliche Verpflichtung. Das ist nicht nichts. Aber es bleibt ein Rahmen ohne verbindliches Budget. Die Umsetzung liegt bei den Ländern. Wie gut Sachsen das macht, wird sich zeigen. Wer jetzt in einer Notlage ist, wartet lieber nicht auf Hilfe, bis ein entsprechendes Gesetz in Kraft getreten ist.

 

 

FAQ: Das SchuBerDG kompakt

☑️ Was ist das SchuBerDG?

Das Schuldnerberatungsdienstegesetz verpflichtet die Bundesländer, Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Schulden oder drohenden finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu unabhängiger, qualifizierter Schuldnerberatung zu sichern. Es tritt am 20. November 2026 in Kraft.

 

☑️ Wer hat Anspruch auf kostenlose Beratung?

Privatpersonen und Familien – also Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Die Beratung soll grundsätzlich kostenlos sein. Wer Sozialleistungen zur Mindestsicherung bezieht, soll kostenfrei beraten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann ein begrenztes Entgelt verlangt werden.

 

☑️ Gilt das SchuBerDG auch für Selbstständige und Freiberufler?

Für Schulden aus gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit gilt das SchuBerDG nicht. Das Gesetz gilt für Verbraucher nach § 13 BGB. Für private Schulden, die eindeutig nichts mit der Geschäftstätigkeit zu tun haben, kann die Verbrauchereigenschaft im Einzelfall trotzdem gegeben sein.

 

☑️ Ist eine Entschuldung wirklich kostenlos?

Die Schuldnerberatung kann kostenlos sein. Die Entschuldung selbst ist es fast nie. Im Verbraucherinsolvenzverfahren fallen Gerichtskosten und Verwalterkosten an. Die Bescheinigung der geeigneten Stelle nach § 305 Abs. 1 InsO – für jeden Insolvenzantrag gesetzlich vorgeschrieben – kann ebenfalls Kosten verursachen. Eine seriöse Beratung legt das von Anfang an transparent offen.

 

☑️ Was ist der außergerichtliche Einigungsversuch?

Vor jeder Verbraucherinsolvenz muss gesetzlich ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattgefunden haben. Dieser muss durch eine anerkannte geeignete Stelle begleitet werden. Scheitert er, weil auch nur ein Gläubiger ablehnt, folgt das gerichtliche Insolvenzverfahren. Kein Schuldnerberater und kein Anwalt kann Gläubiger zur Zustimmung zwingen – Ausnahme: gerichtliche Ersetzung der Zustimmung nach § 309 InsO.

 

☑️ Was ändert das SchuBerDG an meiner Schuldensituation direkt?

Nichts – tatsächlich erstmal gar nichts. Es regelt den Zugang zur Beratung, nicht die Schulden selbst. Die eigentlichen Instrumente – P-Konto, außergerichtliche Einigung, Verbraucherinsolvenz – existieren unabhängig davon.

 

☑️ Warum gibt es trotz gesetzlicher Beratungspflicht Wartezeiten?

Weil das SchuBerDG eine Pflicht der Länder formuliert, aber keine verbindliche Finanzierung festschreibt. Die bestehenden gemeinnützigen Beratungsstellen sind bereits heute überlastet.

 

☑️ Was ist das kostenlose Erstgespräch beim VfK e.V.?

Das erste Gespräch mit dem VfK e.V. Außenstelle Chemnitz ist für alle kostenfrei – egal ob Privatperson, Familie, Selbstständige oder Freiberufler. Es dauert etwa 60 Minuten, findet per Telefon, Video, WhatsApp oder vor Ort statt und endet mit einer ersten sachlichen Einschätzung deiner Situation. Terminvereinbarung unter www.wiso-chemnitz.de.

 

☑️ Muss ich in die Insolvenz, wenn ich Schulden habe?

Nein. Insolvenz ist ein Weg, nicht der einzige. Außergerichtliche Einigungen, Schuldenbereinigungspläne und andere Lösungen sind möglich. Was sinnvoll ist, hängt von der konkreten Situation ab und wird im Erstgespräch besprochen.

 


 

Schuldnerberater Ulrich Freund Chemnitz, Raus aus den Schulden

 

Über den Autor: Ulrich Freund

Ulrich Freund ist Diplom-Betriebswirt (VWA) und IHK-zertifizierter Schuldnerberater beim VfK e.V. Außenstelle in Chemnitz. Mit seiner langjährigen Erfahrung in der Wirtschafts- und Sozialberatung sowie seiner Expertise als zertifizierter Coach unterstützt er Privatpersonen und Unternehmer dabei, Wege aus der Überschuldung zu finden. Seine „FREUND-Methode" verbindet fachliches Know-how mit einer wertschätzenden, menschlichen Begleitung. Wenn du als Privatperson, Selbstständiger, Unternehmer oder Freiberufler in Sachsen eine Schuldnerberatung suchst, kannst du deinen Termin einfach online buchen.

 

Quellen und Hintergründe

Creditreform: SchuldnerAtlas Deutschland 2025, creditreform.de

Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV): Gesetzgebungsverfahren SchuBerDG, Referentenentwurf vom 23. Juni 2025, bmjv.de

Deutscher Bundestag: Drucksache 21/1847 (Gesetzentwurf, 29.09.2025) und Drucksache 21/2774 (Beschlussempfehlung, 12.11.2025)

AG SBV: Stellungnahme zum Referentenentwurf, Juli 2025; Stellungnahme Landtag NRW, März 2026, agsbv.de

BAG-SB: Anhörung Landtag NRW, März 2026, bag-sb.de

Diakonie Deutschland: Wissen kompakt Schuldnerberatung, diakonie.de

Infodienst Schuldnerberatung: Lange Wartezeiten in der Schuldnerberatung, infodienst-schuldnerberatung.de

§ 13 BGB (Verbraucherbegriff), § 305 Abs. 1 InsO (geeignete Stelle, außergerichtlicher Einigungsversuch)

 

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für deine konkrete Situation empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch.