Selbstständig oder freiberuflich zu sein heißt häufig auch: Du bist dein eigenes Lohnbüro. Meist keine externe Buchhaltung im Hintergrund. Kein Arbeitgeber, der die Steuer automatisch abführt. Du hast Einnahmen, denn du stellst die Rechnungen. Regelmäßig wird dir dein Steuerbüro oder dein Buchhaltungsprogramm mitteilen, was du an das Finanzamt überweisen musst. Die angezeigte Summe ist nicht das Problem. Es ist das Irgendwann, wenn du gerade finanziell am Limit bist und nicht zahlen kannst. Steuerschulden entstehen selten von Jetzt auf Gleich. Aber, das Finanzamt ist kein gewöhnlicher Gläubiger...
Inhaltsverzeichnis
- Warum du plötzlich Steuerschulden hast
- Was das Finanzamt darf, ohne dich vorher zu fragen
- Wie sich Säumniszuschläge zusammensetzen
- Wenn Behördenpost nicht mehr geöffnet wird
- Wenn die Vollstreckung droht: Stundung, Ratenzahlung, Einspruch
- Wo eine Schuldnerberatung helfen kann
- Wenn Steuerschulden aus einer Verurteilung stammen
- FAQ: Selbstständig und Steuerschulden
Warum du plötzlich Steuerschulden hast
Wer als Selbstständige oder Selbstständiger ein gewisses Einkommen erzielt, zahlt Einkommensteuer-Vorauszahlungen, vierteljährlich zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Das Finanzamt berechnet die Höhe auf Basis des letzten Steuerbescheids. Wer gerade erst gestartet ist oder wenig verdient, zahlt anfangs oft noch nichts.
Hintergrund: Vorauszahlungen werden nach § 37 Abs. 5 EStG nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Jahr und 100 Euro pro Termin ausmachen. Darunter passiert nichts. Die Jahressteuerschuld kommt aber trotzdem, eben gebündelt mit dem ersten Bescheid. Wenn du zu dem Zeitpunkt eine Rücklage hast, perfekt. Ich erlebe es dennoch in meinen Beratungsgesprächen meist anders. Es gibt entweder gar kein finanzielles Polster, oder das Geld war bereits woanders eingeplant.
⚡ Besonders tückisch ist die Umsatzsteuer. Dein Kunde zahlt seine Brutto-Rechnung. Dein Konto verbucht eine Einnahme. Die enthaltene Steuer ist von Anfang an zweckgebunden. Du weißt, dass diese monatlich oder quartalsweise ans Finanzamt fließen muss. Nach zwei, drei Quartalen können so Rückstände entstehen, die auf den ersten Blick unvorstellbar wirken.
⚡ Ausnahme sind Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Im Jahr 2025 gab es eine Reform. Das bedeutet nun, wer im Vorjahr unter 25.000 Euro Umsatz lag und im laufenden Jahr unter 100.000 Euro bleibt, weist keine Umsatzsteuer aus und führt somit auch keine ab. Brutto ist dort gleich Netto.
⚡ Kommt keine Steuererklärung, schätzt das Finanzamt. Diese Schätzungen fallen erfahrungsgemäß nicht zurückhaltend aus. Dagegen kann Einspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Sie ist gesetzlich festgelegt und verlängert sich grundsätzlich nicht. In eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei nachweislich unverschuldeter Versäumung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in Betracht. Das bleibt die Ausnahme, nicht der Regelfall.
Fallbeispiel: Daniel, 34, IT-Freelancer aus Chemnitz
(Zum Schutz unserer Mandanten wurden persönliche Angaben verfremdet.)
Daniel entwickelt seit fünf Jahren Software auf Projektbasis. 2023 lief sein bestes Jahr, mehrere große Aufträge, gut 85.000 Euro Umsatz. Die Vorauszahlungen waren auf Basis des schwächeren Vorjahres berechnet, er zahlte also deutlich zu wenig. Als der Einkommensteuerbescheid für 2023 kam, stand eine Nachzahlung von knapp 18.000 Euro darin. Das Geld hatte er nicht mehr. Er hatte investiert, neue Hardware, eine Weiterbildung, einen Puffer für ruhigere Monate eingeplant. Der Bescheid lag drei Wochen ungeöffnet auf dem Schreibtisch.
Was das Finanzamt darf, ohne dich vorher zu fragen
Hier liegt der entscheidende Unterschied zu fast allen anderen Gläubigern. Das Finanzamt braucht kein Gericht. Auch kein Mahnbescheid, kein Urteil und keine Klage. Der Steuerbescheid selbst gilt als Vollstreckungstitel. Ab dem Tag der Fälligkeit hat das Finanzamt das Recht zu vollstrecken, vorausgesetzt eine Mahnung wurde verschickt und die darin gesetzte Frist, üblicherweise eine Woche, ist abgelaufen. Bei Steueranmeldungen wie der Umsatzsteuervoranmeldung ist sogar eine sofortige Vollstreckung ohne vorherige Mahnung möglich, weil die Anmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt gleichsteht.
Was das konkret bedeutet:
Das Finanzamt kann dein Geschäftskonto pfänden. Genauso dein Privatkonto, offene Honorarforderungen, bewegliche Gegenstände, soweit sie nicht zwingend zur Berufsausübung gehören. Bei Selbstständigen trifft die Kontopfändung oft zuerst das Geschäftskonto, weil dort die Zahlungen eingehen. Wenn das Konto gepfändet ist, lassen sich keine Rechnungen mehr bezahlen, keine Lieferanten bedienen, keine Miete überweisen.
Für viele Selbstständige heißt das: Der Betrieb kommt zum Stillstand, oft innerhalb weniger Tage.
Ein P-Konto schützt zumindest einen Sockel des Guthabens. Ab dem 1. Juli 2026 liegt der automatische P-Konto-Freibetrag bei 1.590,00 Euro monatlich (aufgerundet aus der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze von 1.587,40 Euro nach § 850c ZPO). Auch das Geschäftskonto eines Einzelunternehmers oder Freiberuflers lässt sich als P-Konto führen, weil es ein Konto einer natürlichen Person ist. Pro Person ist aber nur ein P-Konto möglich. Wer also sein Geschäftskonto schützt, hat keinen Schutz mehr auf dem Privatkonto und umgekehrt.
Aus Sicht der Beratung:
Genau hier kommt oft die Frage auf, wie man als Selbstständiger trotzdem wirtschaften soll, wenn der Sockelbetrag nicht reicht. Die Antwort heißt § 850i ZPO. Damit kannst du beim Vollstreckungsgericht, oder bei der Vollstreckungsstelle des Finanzamts, wenn das Finanzamt pfändet, einen Antrag auf Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte stellen. Mit dem Ziel, Beträge oberhalb des P-Konto-Freibetrags freistellen, soweit sie zwingend für die Berufsausübung gebraucht werden. Miete der Geschäftsräume, Mitarbeiterlöhne, laufende Betriebskosten. Diese Anträge sind aufwendig und brauchen sauber belegte Einnahmen und Ausgaben. Sie können aber den Unterschied machen zwischen Weiterbetrieb und Stillstand.
Ein weiterer Punkt, der bei Steuerrückständen wichtig sein kann, ist § 35 GewO. Wenn die Schulden beim Finanzamt sehr hoch sind und sich über lange Zeit nichts bewegt, kann das Finanzamt beim Gewerbeamt eine Gewerbeuntersagung anregen. Keine Bange, das ist nicht der erste Schritt vom Finanzamt. In der Praxis sehen wir es selten, aber wenn es kommt, dann mit erheblichen Folgen für die berufliche Existenz. Wer also Steuerschulden ignoriert, riskiert mittelfristig nicht nur Vollstreckung, sondern unter Umständen auch die Erlaubnis, das Gewerbe überhaupt weiterzuführen.
Fallbeispiel: Petra, 52, Pflegekraft auf Honorarbasis aus dem Erzgebirge
(Zum Schutz unserer Mandanten wurden persönliche Angaben verfremdet.)
Petra arbeitet seit Jahren für verschiedene Pflegedienste auf Honorarbasis, selbstständig, ohne festes Anstellungsverhältnis. Die Buchführung hat sie immer selbst gemacht, manchmal mit Verzögerung. Für 2022 gab sie die Steuererklärung nicht ab. Das Finanzamt schätzte, setzte einen Bescheid über rund 9.000 Euro fest. Der Brief blieb liegen. Petras Reaktion war Schockstarre. Sie öffnete keine Post mehr, die von einer Behörde kam. Als das Finanzamt ihr Konto pfändete, auf dem die Honorare eingingen, war der Betrieb für sie an diesem Tag zu Ende.
Wie sich Säumniszuschläge zusammensetzen
Der Säumniszuschlag beträgt nach § 240 AO ein Prozent des rückständigen Steuerbetrags pro angefangenen Monat. Der Betrag wird auf den nächsten durch 50 teilbaren Euro abgerundet. Auf Beträge unter 50 Euro entsteht kein Säumniszuschlag.
Ein Rechenbeispiel: Du schuldest 4.730 Euro Einkommensteuer. Abgerundet sind das 4.700 Euro. Ein Prozent davon ergibt 47 Euro Säumniszuschlag pro angefangenen Monat. Nach drei Monaten Säumnis liegt der Aufschlag bei 141 Euro, nach sechs Monaten bei 282 Euro. Kommen Vorauszahlungen aus mehreren Quartalen hinzu, summiert sich das schnell auf vierstellige Beträge.
Dazu kommen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Sie entstehen nach einer Karenzzeit von 15 Monaten. Der Zinssatz liegt seit der Neuregelung bei 1,8 Prozent pro Jahr und läuft, solange die Schuld besteht.
Über die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge wurde lange gestritten. Inzwischen ist die Sache höchstrichterlich geklärt. Nach dem BFH-Beschluss vom 21.03.2025 (X B 21/25 AdV) bestehen seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der gesetzlich festgelegten Höhe. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung allein wegen verfassungsrechtlicher Bedenken haben in der Praxis kaum noch Aussicht auf Erfolg.
Einen Erlass der Säumniszuschläge gibt es trotzdem in Ausnahmefällen. Bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit erlässt die Finanzbehörde erfahrungsgemäß die Hälfte der verwirkten Zuschläge. Bei einer schweren unverschuldeten Erkrankung oder einem einmaligen Versehen eines bisher zuverlässigen Zahlers sind auch vollständige Erlasse möglich. Sie bleiben die Ausnahme, und sie brauchen immer einen schriftlichen Antrag mit Begründung.
Fallbeispiel: Reza, 43, Gastronom aus Chemnitz
(Zum Schutz unserer Mandanten wurden persönliche Angaben verfremdet.)
Reza betreibt seit acht Jahren ein kleines Restaurant. Nach den Pandemiejahren lief das Geschäft wieder, aber er hatte Schulden aus der Schließungszeit. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für drei Quartale in Folge blieben unbezahlt, weil das Konto immer wieder leer war, wenn der Fälligkeitstag kam. Nach neun Monaten hatte er neben der eigentlichen Umsatzsteuerschuld von rund 6.200 Euro zusätzlich über 550 Euro Säumniszuschläge angesammelt. Der Betrag wuchs jeden Monat weiter, unabhängig davon, ob er die Post öffnete oder nicht.
Wenn Behördenpost nicht mehr geöffnet wird
Irgendwann hört der Briefkasten auf, ein neutraler Ort zu sein. Bei manchen passiert das schleichend. Der erste Brief bleibt liegen, weil der Tag schon schlecht war. Der zweite, weil der erste noch da liegt. Der dritte, weil es sich falsch anfühlt, mit dem zweiten noch nicht fertig zu sein.
Das hat nichts mit Gleichgültigkeit zu tun. Das ist schlicht eine Überforderung, die sich als Aufschieberitis tarnt. Sich zurückzuziehen, um den Kopf frei zu bekommen, ist menschlich. Das Problem dahinter ist dennoch rein praktisch. Denn, die Fristen laufen weiter. Die Zuschläge wachsen. Das Finanzamt wartet nicht darauf, dass du bereit zum Zahlen bist.
Die Scham ist tückisch und das Gefühl, versagt zu haben, obwohl man gearbeitet hat. Wer das kennt, weiß auch, wie verlockend es ist, noch einen Tag zu warten. Nur, der nächste Tag wird selten besser als der gestrige.
Aus Sicht der Beratung:
Der Moment, in dem wieder gehandelt wird, muss nicht 1A vorbereitet sein. Er muss nur kommen. Niemand erwartet, dass du mit fertigen Anträgen und sortierten Unterlagen erscheinst. Wir sortieren das mit dir gemeinsam, in der Reihenfolge, die jetzt wichtig ist.
Wenn die Vollstreckung droht: Stundung, Ratenzahlung, Einspruch
Auch wenn die Vollstreckungsankündigung schon im Briefkasten liegt, gibt es noch Möglichkeiten. Entscheidend ist, jetzt zu handeln.
⚡ Stundung beantragen. Eine Stundung nach § 222 AO verschiebt die Fälligkeit der Steuerschuld auf einen späteren Zeitpunkt. Das Finanzamt bewilligt sie, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstellt und der staatliche Anspruch durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, am besten vor Ablauf der Zahlungsfrist. Wer zu spät beantragt, bekommt die Stundung frühestens ab Eingang des Antrags, nicht rückwirkend. Stundungszinsen fallen trotzdem an.
⚡ Vollstreckungsaufschub beantragen. Wer die Stundungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann nach § 258 AO einen Aufschub der Vollstreckung beantragen. Dafür reicht ein formloses Schreiben an die Vollstreckungsstelle des Finanzamts, kombinierbar mit einem Ratenzahlungsvorschlag.
⚡ Ratenzahlung vereinbaren. Das Finanzamt ist kein Sozialamt, zeigt sich aber bei erkennbarer Kooperationsbereitschaft oft beweglicher als erwartet. Wer einen realistischen Ratenplan vorlegt, hat in vielen Fällen eine Chance auf eine Vereinbarung. Unrealistische Vorschläge schaden mehr als sie helfen.
⚡ Einspruch einlegen. Wenn der Steuerbescheid inhaltlich falsch ist, also wenn das Finanzamt falsch berechnet oder zu hoch geschätzt hat, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Einspruch eingelegt werden. Gleichzeitig kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Wird er vom Finanzamt gewährt, ruht die Vollstreckung, solange das Einspruchsverfahren läuft. Automatisch passiert das nicht. Der Antrag muss gestellt und beschieden werden. Ob ein Einspruch inhaltlich Aussicht auf Erfolg hat, kann nur jemand mit steuerrechtlicher Zulassung beurteilen, also dein Steuerberater oder eine Anwältin mit steuerrechtlichem Schwerpunkt.
⚡ Erlass der Säumniszuschläge prüfen. Bei Zahlungsunfähigkeit erlässt das Finanzamt erfahrungsgemäß die Hälfte der aufgelaufenen Säumniszuschläge. Dieser Antrag ist getrennt vom Stundungsantrag zu stellen und braucht eine eigene Begründung.
Wo eine Schuldnerberatung helfen kann
Steuerschulden sind rechtlich komplex. Die Fristen sind kurz, die Vollstreckungsbefugnisse weitreichend, die Verhandlungsspielräume enger als bei privaten Gläubigern. Dazu kommt häufig, dass Steuerschulden nicht allein stehen. Sie wachsen parallel zu Krankenkassenrückständen, offenen Lieferantenrechnungen, privaten Verbindlichkeiten.
Aus Sicht der Beratung:
Wenn jemand mit einem Bescheid vom Finanzamt zu uns kommt, ist die erste Frage selten die nach der Höhe. Sie ist meistens: "Was hat Vorrang? Was wird als nächstes vollstreckt? Wovon lebe ich nächste Woche?"
Genau da setzen wir an. Wir sind keine Steuerberatung und keine Rechtsanwaltskanzlei. Wir sind eine anerkannter Verein nach § 305 Abs. 1 InsO, mit allem, was diese Anerkennung an Möglichkeiten gibt und an Grenzen setzt.
Was wir in deinem Fall tun
- Mit dir gemeinsam einen Überblick über alle Schulden erarbeiten, mit allen Fristen, Vollstreckungsterminen und Zinslasten.
- Einen Haushaltsplan aufstellen, der zeigt, was nach Lebensunterhalt und Betriebskosten für Tilgung übrig bleibt.
- Eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen, damit dein Pfändungsfreibetrag korrekt auf dem Konto wirkt.
- Mit dir Schreiben an die Vollstreckungsstelle vorbereiten. Stundungsantrag, Ratenzahlungsvorschlag, Antrag auf Vollstreckungsaufschub. Den Inhalt entwickelst du, wir strukturieren ihn und prüfen ihn auf Vollständigkeit.
- Den außergerichtlichen Einigungsversuch nach § 305 InsO mit allen Gläubigern führen. Das Finanzamt ist dabei ein Gläubiger wie andere und kann einem realistischen Gesamtplan zustimmen.
- Die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausstellen, wenn der außergerichtliche Versuch scheitert.
- Im Verbraucherinsolvenzverfahren begleiten, soweit es um ehemalige Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern und ohne offene Forderungen aus Arbeitsverhältnissen geht.
Was wir nicht tun
Wir prüfen Bescheide nicht inhaltlich auf ihre Richtigkeit. Wir berechnen keine Steuern und keine Steuerlast. Wir erstellen keine Steuererklärungen. Wir entscheiden nicht, ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat. Das ist Aufgabe einer Steuerberaterin, eines Steuerberaters oder einer Anwältin mit entsprechender Zulassung. Diese Grenze ist im Rechtsdienstleistungsgesetz und im Steuerberatungsgesetz festgelegt, und sie hat einen guten Grund. Wer in deinem Bescheid einen Fehler vermutet, braucht jemanden, der dafür haftet, wenn er sich irrt. Das können wir nicht leisten, und wir tun so etwas auch nicht.
Aus Sicht eines Hilfesuchenden:
Manche, die zu uns kommen, sind in dem Moment enttäuscht, wenn wir das sagen. Verständlich, denn wer in einer solchen Lage eine offene Tür findet, hofft, dass dahinter alles auf einmal gelöst wird. Was wir versprechen können, ist eine angemessene Sortierung der individuellen Situation. An den richtigen Stellen handeln wir mit dir, an den anderen sagen wir dir, wer dafür der richtige Ansprechpartner ist. In vielen Fällen arbeiten wir parallel mit Steuerberatern oder Anwälten. Wer keine Steuerberatung bezahlen kann, kann je nach Tätigkeit einen Lohnsteuerhilfeverein anfragen oder beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen.
Wer zu lange wartet, verliert Optionen. Eine Stundung, die hätte beantragt werden können, ist nach der Pfändung kein Thema mehr. Ein Einspruch, der nach einem Monat verwirkt ist, lässt sich nicht nachträglich einlegen. In einer Beratung geht es nicht darum, die Vergangenheit zu erklären oder zu rechtfertigen. Es geht darum, den nächsten richtigen Schritt zu finden, zur richtigen Zeit.
Wenn Steuerschulden aus einer Verurteilung stammen
Ein Punkt, der in der Beratung manchmal erst spät zur Sprache kommt. Wer wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder einer verwandten Strafnorm rechtskräftig verurteilt wurde, kommt für diese Forderungen nicht in den Genuss der Restschuldbefreiung. § 302 Nr. 1 InsO schließt sie ausdrücklich aus. Wer Sorge hat, dass eine Anzeige gegen ihn läuft oder dass aus der Nicht-Abgabe der Steuererklärung mehr werden könnte als nur eine Schätzung, gehört an dieser Stelle nicht zu uns. Das ist ein Fall für einen Anwalt. Wir können dich auf das Thema aufmerksam machen, wenn wir es in deinen Unterlagen sehen, und wir können dich an die richtige Stelle vermitteln. Mehr ist hier nicht unsere Aufgabe.
FAQ: Selbstständig und Steuerschulden
Kann das Finanzamt mein Konto einfach so pfänden?
Ja. Das Finanzamt braucht dafür kein Gericht. Der Steuerbescheid gilt als Vollstreckungstitel. Nach einer Mahnung mit üblicherweise einwöchiger Frist kann die Pfändung direkt veranlasst werden. Bei Steueranmeldungen wie der Umsatzsteuervoranmeldung ist sogar eine sofortige Vollstreckung ohne vorherige Mahnung möglich.
Was passiert, wenn ich die Steuererklärung einfach nicht abgebe?
Das Finanzamt schätzt deine Steuerlast, in der Regel großzügig zu deinen Ungunsten. Du hast dann einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen. Tust du das nicht, wird der Bescheid bestandskräftig und vollstreckbar. Zusätzlich können Verspätungszuschläge nach § 152 AO und Zwangsgelder festgesetzt werden. Wer mehrere Jahre nicht abgibt, riskiert unter Umständen auch ein steuerstrafrechtliches Verfahren. Diese Frage ist Sache eines Anwalts, nicht der Schuldnerberatung.
Kann ich als Selbstständiger in die Privatinsolvenz?
Das hängt davon ab, ob du noch aktiv selbstständig bist. Aktive Selbstständige laufen in der Regel über das Regelinsolvenzverfahren. Erst nach Aufgabe der Tätigkeit und mit weniger als 20 Gläubigern und ohne offene Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (zum Beispiel Lohnsteuer für eigene Mitarbeiter oder Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmeranteile) ist die Verbraucherinsolvenz möglich. Welcher Weg auf dich zutrifft, klären wir im persönlichen Erstgespräch.
Werden Steuerschulden in der Insolvenz erlassen?
Grundsätzlich ja. Im Insolvenzverfahren werden Steuerschulden wie andere Forderungen behandelt und nach drei Jahren von der Restschuldbefreiung erfasst. Ausgenommen sind Forderungen aus einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder verwandter Straftaten. Die bleiben bestehen.
Was bringt ein Stundungsantrag wirklich?
Er verschiebt die Fälligkeit und stoppt damit vorübergehend die Vollstreckung. Säumniszuschläge entstehen während der Stundung nicht, dafür fallen Stundungszinsen an. Die Stundung muss begründet und beantragt werden, am besten bevor die Frist abgelaufen ist.
Lohnt sich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid?
Wenn der Bescheid inhaltlich falsch ist, ja. Gleichzeitig kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Die Monatsfrist ab Zugang des Bescheids ist gesetzlich festgelegt und verlängert sich grundsätzlich nicht. Eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Ob ein Einspruch sachlich begründet ist, beurteilt eine Steuerberatung oder eine Anwältin. Wir nicht.

Über den Autor: Ulrich Freund
Ulrich Freund ist Diplom-Betriebswirt und IHK-zertifizierter Schuldnerberater beim VfK eV, Außenstelle Chemnitz. Mit seiner langjährigen Erfahrung in der Wirtschafts- und Sozialberatung sowie seiner Arbeit als zertifizierter Coach begleitet er Menschen in finanziell schwierigen Lebenssituationen – vom privaten Haushalt bis zum selbstständigen Unternehmer.
Mit der von ihm entwickelten FREUND-Methode verbindet er fachliche Analyse mit klaren Strategien und einer wertschätzenden, menschlichen Begleitung. Wenn du als Privatperson, Selbstständiger oder Freiberufler in Sachsen eine Schuldnerberatung suchst, kannst du deinen Termin einfach online buchen. Du bist dabei flexibel, bleibst anonym nach außen und musst nicht mit langen Wartezeiten rechnen. Jede Minute, die du nicht im Wartezimmer verbringst, kannst du direkt für deinen Weg aus den Schulden nutzen. Ulrich Freund begleitet dich dabei durch den gesamten Prozess, von der Anstragstellung bis zur Entschuldung. Stets respektvoll, diskret und auf Augenhöhe.
Homepage: www-wiso-chemnitz.de
WhatsApp: +493713677723
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- Frühwarnsignale einer finanziellen Krise
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- Was passiert bei der Schuldnerberatung? Ablauf und Lösung.
- Wann zur Schuldnerberatung?
- Wie Schulden wirklich entstehen
- Warum wir über Schulden sprechen müssen und warum gerade jetzt!
Quellen und Hintergründe
- § 110 AO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
- § 222 AO (Stundung)
- § 233a AO (Verzinsung von Steuernachforderungen)
- § 240 AO (Säumniszuschläge)
- § 254, 258 AO (Vollstreckungsverfahren, Vollstreckungsaufschub)
- § 347 AO (Einspruch)
- § 37 Abs. 5 EStG (Festsetzungsgrenze für Vorauszahlungen)
- § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)
- § 850c, 850i, 850k ZPO (Pfändungsschutz, P-Konto, Pfändungsschutz für Selbstständige)
- §§ 304, 305 InsO (Verbraucherinsolvenz, geeignete Stelle)
- § 302 InsO (Ausgenommene Forderungen von der Restschuldbefreiung)
- § 35 GewO (Gewerbeuntersagung)
- BFH-Beschluss vom 21.03.2025, X B 21/25 AdV (Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge)
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80 vom 26.03.2026

