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Wissenswertes | Schuldnerberatung Chemnitz

Ulrich Freund
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29. Mai 2026
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Selbstständig oder freiberuflich?

Schuldnerberatung Chemnitz Deine Krise braucht eine neue Perspektive, KompassroseUnterschiede, Pflichten und Risiken im Überblick

Viele Menschen starten in die Selbstständigkeit, ohne genau zu wissen, was sie eigentlich sind. Selbstständige oder Freiberufler? Das klingt wie eine bürokratische Kleinigkeit, hat aber reale Konsequenzen, steuerlich, buchhalterisch und im schlimmsten Fall auch insolvenzrechtlich. In der Beratung begegnet mir das regelmäßig.

Eine Person arbeitet bspw. jahrelang als Übersetzer, als IT-Consultant oder als Ernährungsberaterin. Weil man davon ausging, freiberuflich tätig zu sein, erstmal ohne Gewerbeschein. Es gibt aber auch den gegenteiligen Fall. Jemand meldete ein Gewerbe an, obwohl das gar nicht nötig gewesen wäre. Beide Irrtümer können teuer werden, der erste sogar noch teurer.

Dieser Text erklärt den Unterschied und ich hoffe, du hast am Ende weniger Fragezeichen in den Augen als jetzt. Vielleicht bist du sogar mittendrin und merkst schon beim Lesen, dass du alles richtig gemacht hast. Oder du erkennst, dass du dich falsch eingeordnet hast. Dann weißt du am Ende des Artikels, was als nächstes zu tun ist.

 

Inhaltsverzeichnis

  • Selbstständig und freiberuflich: Wo liegt der Unterschied?
  • Gewerbeschein: Wann ist er Pflicht?
  • Buchführung: Wer muss was machen?
  • Rechnungsstellung: Was muss drauf stehen?
  • Das Finanzamt: Was du anmelden und abgeben musst
  • Krankenversicherung: Kein Arbeitgeber, der die Hälfte zahlt
  • Rentenversicherung und weitere Behörden
  • Wenn die Zahlungsunfähigkeit droht oder eingetreten ist
  • Checkliste: Was du als Selbstständiger oder Freiberufler regeln musst
  • Wo du Hilfe findest
  • FAQ: Selbstständigkeit vs. Freiberuflichkeit 

 

Selbstständig und freiberuflich: Wo liegt der Unterschied?

Ein Maler zum Beispiel braucht einen Gewerbeschein, ein Steuerberater nicht. Das ergibt sich aus der Tätigkeit. Das Komplizierte dabei, manche Berufe sind nicht eindeutig. Ein Designer, ein IT-Berater, ein Ernährungscoach, die können je nach Ausgestaltung der Unternehmung in beide Kategorien fallen. In jedem Fall musst du dich beim Finanzamt melden und deine Tätigkeit beschreiben, aber das Ergebnis dieser Einordnung liegt nicht in deiner Hand.

Wie du besonders an der Stelle merkst, der Begriff „Selbstständig" ist ein Oberbegriff, den die meisten für sich nutzen. Er umfasst alle, die auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig sind, ohne bei einem Arbeitgeber angestellt zu sein.

Darunter fallen zwei Gruppen ➡️ Gewerbetreibende und Freiberufler. Beide sind selbstständig. Aber sie sind es auf unterschiedliche Weise, mit unterschiedlichen Pflichten.

 

Gewerbetreibende

Wer ein Gewerbe betreibt, verkauft Waren, erbringt handwerkliche Leistungen oder bietet Dienstleistungen an, die nicht unter die freien Berufe fallen. Das sind Einzelhändler, Gastronomen, Handwerker, aber auch viele Dienstleister wie Event-Planer, Hundetrainer oder Social-Media-Manager.

 

Typische Berufe im gewerblichen Bereich:

  • Handwerk (Elektriker, Maler, Tischler)
  • Handel (Online-Shop, Einzelhandel)
  • Gastronomie und Hotellerie
  • Reinigungsunternehmen
  • Werbeagenturen (in vielen Fällen)
  • Veranstaltungsdienstleister

Ein Punkt, der oft übersehen wird, ist dass Gewerbetreibende automatisch Pflichtmitglied in der Industrie- und Handelskammer oder in der Handwerkskammer werden. Damit entstehen jährliche Beiträge, die je nach Umsatz und Kammer unterschiedlich hoch ausfallen und von Anfang an in die Kalkulation gehören.

 

Freiberufler

Freiberufler üben einen der sogenannten freien Berufe aus. Was das genau ist, regelt § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dort ist eine Katalogliste aufgeführt, die bestimmte Berufsgruppen explizit benennt.

 

Dazu zählen:

  • Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten)
  • rechts- und wirtschaftsberatende Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, beratende Betriebswirte) technische und naturwissenschaftliche Berufe (Ingenieure, Architekten, Handelschemiker)
  • Kulturberufe und Bildung (Journalisten, Autoren, Übersetzer, Künstler, Lehrer in bestimmten Formen)

 

Hinzu kommt eine zweite Gruppe:

Menschen, die einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit eigenverantwortlich nachgehen, auch wenn ihr Beruf nicht explizit im Katalog steht.

⚡Entscheidend ist hier, dass die Tätigkeit persönlich, leitend und fachlich eigenverantwortlich erbracht wird.

Wichtig: Nicht jeder, der kreativ arbeitet oder Dienstleistungen anbietet, ist automatisch Freiberufler. Ein Designer kann freiberuflich sein oder gewerblich, das hängt von der genauen Ausgestaltung seiner Tätigkeit ab. Im Zweifel entscheidet das Finanzamt.

 

⚡Achtung bei gemischten Tätigkeiten

Wer freiberuflich arbeitet, daneben aber auch gewerbliche Leistungen anbietet, kann vom Finanzamt komplett als Gewerbetreibender eingestuft werden. Diese sogenannte Abfärbung hat zur Folge, dass plötzlich die gesamte Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig wird, auch der freiberufliche Anteil. Wer mehrere Standbeine hat, sollte das frühzeitig prüfen lassen.

 

Gewerbeschein: Wann ist er Pflicht?

Wer ein Gewerbe betreibt, muss es beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Diese Pflicht ergibt sich aus der Gewerbeordnung. Die Anmeldung ist in der Regel mit einer kleinen Gebühr verbunden (meist zwischen 20 und 60 Euro, je nach Gemeinde) und verhältnismäßig unkompliziert.

Freiberufler hingegen melden kein Gewerbe an. Sie zeigen ihre Tätigkeit lediglich beim Finanzamt an, erhalten eine Steuernummer und sind damit startbereit.

Wer irrtümlich kein Gewerbe anmeldet, obwohl er eines betreiben müsste, handelt ordnungswidrig. Das Gewerbeamt kann das nachträglich feststellen, und zwar rückwirkend. Dann drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch Steuernachforderungen für Gewerbesteuer, die nie gezahlt wurde.

 

 

Buchführung: Wer muss was machen?

Das ist einer der größten praktischen Unterschiede.

Gewerbetreibende sind je nach Umsatz und Gewinn zur doppelten Buchführung verpflichtet, also zur Bilanzierung. Kleine Gewerbebetriebe, die bestimmte Grenzen unterschreiten (Umsatz unter 800.000 Euro, Gewinn unter 80.000 Euro im Jahr), dürfen stattdessen die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nutzen.

Freiberufler sind grundsätzlich nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet, unabhängig von ihrer Gewinnsituation. Sie ermitteln ihren Gewinn immer durch die EÜR. Das ist ein echter Verwaltungsvorteil.

 

Die EÜR ist simpel erklärt

Einnahmen minus Ausgaben gleich Gewinn. Was reinkommt, was rausgeht, was bleibt. Das lässt sich mit einer ordentlich geführten Tabelle abbilden. Wer keinen Steuerberater beauftragen möchte, kommt mit einer Steuersoftware, Buchhaltungsprogramm oder direkt über ELSTER gut zurecht. Manche ziehen trotzdem jemanden hinzu, spätestens wenn die erste Steuererklärung fällig wird. Beides ist möglich.

⚡Trotzdem gilt für beide: Belege aufbewahren, Einnahmen vollständig erfassen, Ausgaben nachweisbar halten. Eine chaotische Buchführung rächt sich, spätestens, wenn das Finanzamt prüft.

 

 

Rechnungsstellung: Was muss drauf stehen?

Ob Gewerbetreibender oder Freiberufler, beide stellen Rechnungen, und beide müssen dabei dieselben gesetzlichen Pflichtangaben einhalten. Das regelt § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

 

Pflichtangaben auf jeder Rechnung:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungserbringers
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Rechnungsnummer (fortlaufend, eindeutig)
  • Beschreibung der erbrachten Leistung (Art, Umfang, Zeitraum)
  • Entgelt (netto), Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Bruttobetrag

 

Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, also einen Vorjahresumsatz unter 22.000 Euro und voraussichtlich unter 50.000 Euro im laufenden Jahr hat, weist keine Umsatzsteuer aus, muss aber auf diesen Umstand auf der Rechnung hinweisen. Wer möchte, kann freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln und Umsatzsteuer ausweisen. Das lohnt sich, wenn hohe Investitionen oder laufende Ausgaben mit Umsatzsteuer anfallen, weil dann der Vorsteuerabzug möglich wird. Diese Entscheidung bindet allerdings für fünf Jahre.

 

⚡Aktuell wichtig: Elektronische Rechnungen werden im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen zunehmend verpflichtend. Den Empfang elektronischer Rechnungen musst du bereits sicherstellen. Für den Versand gelten noch Übergangsfristen, aber das Thema kommt auf jeden zu, der regelmäßig mit anderen Unternehmen abrechnet.

 

⚡Ein häufiger Fehler: fehlende oder doppelte Rechnungsnummern, oder eine Leistungsbeschreibung, die so vage ist, dass das Finanzamt nachfragt. Das kostet Zeit und Nerven.

 

 

Das Finanzamt: Was du anmelden und abgeben musst

Sobald du deine Tätigkeit aufnimmst, musst du dich beim Finanzamt melden. Das geschieht über den sogenannten steuerlichen Erfassungsbogen, den das Finanzamt dir nach deiner Anmeldung (oder nach deiner Gewerbeanmeldung, die automatisch an das Finanzamt gemeldet wird) zusendet. Dort gibst du an, welche Tätigkeit du ausübst, wie hoch dein voraussichtlicher Gewinn ist und ob du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchtest.

 

Freiberufler reichen beim Finanzamt die Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) ein.

Gewerbetreibende reichen die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ein.

 

Beide müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, jährlich und in der Regel elektronisch über ELSTER. Die Abgabefrist ohne Steuerberater liegt im Jahr 2026 für das Steuerjahr 2025 beim 31. Juli 2026. Mit Steuerberater verlängert sich die Frist bis Ende April 2027.

 

Wer Umsatzsteuer ausweist, gibt zudem Umsatzsteuervoranmeldungen ab, monatlich oder vierteljährlich, je nach Umsatzhöhe. Das Finanzamt legt diesen Rhythmus fest.

 

Auf den Punkt

Die EÜR ist kein separates Dokument, das du extra einschickst. Sie ist ein Pflichtbestandteil der Einkommensteuererklärung und wird zusammen mit ihr über ELSTER übermittelt, als Anlage EÜR. Du gibst also beides in einem Zug ab, bis zum 31. Juli 2026 für das Steuerjahr 2025.

 

Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden vierteljährlich fällig (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember), sobald das Finanzamt die voraussichtliche Steuerlast kennt. Gerade im ersten Jahr nach der Gründung unterschätzen viele, wie hoch diese Zahlungen ausfallen können. Wer seinen Gewinn nicht auf einem separaten Konto reserviert, steht plötzlich vor einer Nachzahlung, die nicht mehr (oder nur ganz schwer) stemmbar ist.

 

Gewerbesteuer fällt nur für Gewerbetreibende an. Sie wird fällig, sobald der jährliche Gewerbeertrag (Gewinn) 24.500 Euro übersteigt. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.

 

Schuldnerberatung Chemnitz Deine Krise braucht eine neue Perspektive, Kompassrose

 

Krankenversicherung: Kein Arbeitgeber, der die Hälfte zahlt

Wer hauptberuflich selbstständig wird, kann sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. Die gewohnte Pflichtversicherung entfällt in der Regel. Das gilt aber nicht automatisch für alle. Wer die Selbstständigkeit nur nebenberuflich betreibt und weiterhin angestellt ist, bleibt dort pflichtversichert. Wer aber den Schritt in die hauptberufliche Selbstständigkeit macht, trägt die Krankenversicherung ab sofort allein, ohne Arbeitgeberanteil.

 

Selbstständige und Freiberufler können wählen

Entweder freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Wer vor der Selbstständigkeit gesetzlich pflichtversichert war, muss sich innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse zur freiwilligen Weiterversicherung anmelden (§ 9 Abs. 2 SGB V). Wer diese Frist verpasst, kann seinen Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung verlieren und muss unter Umständen aufwendiger nachweisen, dass er versicherungsberechtigt ist.

 

➡️ Freiwillig gesetzlich versichert: Der Beitrag wird auf Basis aller Einkünfte berechnet, nicht nur aus der selbstständigen Tätigkeit. Ein Mindesteinkommen von 1.318,33 Euro monatlich wird dabei stets angenommen, auch wenn das tatsächliche Einkommen darunter liegt. Der Mindestbeitrag liegt 2026 bei rund 230 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 5.812,50 Euro monatlich.

 

➡️ Privat versichert: Die Prämie hängt von Alter, Gesundheitszustand und gewähltem Tarif ab, nicht vom Einkommen. Das kann jung und gesund günstig sein. Im Alter oder bei niedrigem Einkommen kann es zur finanziellen Belastung werden. Und zurück in die GKV kommt man nicht ohne Weiteres.

 

➡️ Eine Sonderrolle spielen selbstständige Künstler und Publizisten: Sie können über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sein und zahlen dort nur die Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte übernimmt die KSK. Das ist für viele die attraktivste Lösung.

 

Krankengeld erhält, wer gesetzlich versichert ist und den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent gewählt hat, ab der siebten Erkrankungswoche. Wer den ermäßigten Satz von 14 Prozent zahlt, hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Eine private Krankentagegeldversicherung ist in vielen Fällen sinnvoll, weil Selbstständige im Krankheitsfall keine Lohnfortzahlung kennen.

 

Pflegeversicherung: Wer GKV-Mitglied ist, ist automatisch über die Pflegekasse mitversichert. Der Beitragssatz liegt 2026 bei 3,6 Prozent, für Kinderlose ab 23 Jahren bei 4,2 Prozent. Der Beitragssatz ist bundesweit einheitlich. Die Aufteilung (Arbeitgeber-/Arbeitnehmeranteil) weicht in Sachsen jedoch ab. Für Gewerbetreibende und Freiberufler spielt das keine Rolle.

 

 

Rentenversicherung und weitere Behörden

Selbstständige sind nicht automatisch rentenversicherungspflichtig.

➡️ Es gibt jedoch Ausnahmen: Handwerker, Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen und einige weitere Berufsgruppen sind kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 2 SGB VI).

 

Wer darunter fällt, muss Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung entrichten. Alle anderen Selbstständigen und Freiberufler sind für ihre Altersvorsorge selbst verantwortlich. Das bleibt in der Hektik des Alltags oft auf der Strecke und ist langfristig ein echtes Risiko.

 

⚡Ein Aspekt, der oft übersehen wird: Wer dauerhaft und im Wesentlichen nur für einen einzigen Auftraggeber tätig ist, kann als scheinselbstständig eingestuft werden, mit erheblichen Konsequenzen, darunter Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Thema ist vielschichtig genug für einen eigenen Beitrag, der an anderer Stelle folgen wird. Wer sich in dieser Situation befindet, sollte das über das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung klären lassen.

 

Berufsgenossenschaften sind zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung. Gewerbetreibende sind in der Regel automatisch pflichtversichert. Freiberufler können freiwillig Mitglied werden. Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, hängt von der Branche ab.

 

Wer Mitarbeitende beschäftigt, hat zusätzliche Meldepflichten gegenüber der Minijobzentrale (bei geringfügig Beschäftigten), dem Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt (Lohnsteueranmeldung).

 

 

Was du beachten solltest

Aus der Beratungsperspektive ist die entscheidende Frage: "Wo entstehen die typischen Fehler, die dich in finanzielle Schwierigkeiten bringen?"

 

Oft ist der Fall, dass das Geld für Steuern nicht zurückgelegt werden. Einnahmen fließen auf das Konto, und ein Teil davon gehört schon dem Finanzamt. Wer das nicht aktiv zur Seite legt, steht bei der Steuervorauszahlung plötzlich vor einem schwarzen Loch.

 

⚡Ein kleiner Tipp als kleine Faustformel: Lege 25 bis 30 Prozent des Gewinns als Puffer konsequent zurück.

 

Krankenversicherungsbeiträge werden unterschätzt. Wer als Angestellter 200 Euro monatlich gewohnt war, zahlt als Selbstständiger das Doppelte oder mehr, weil der Arbeitgeberanteil wegfällt. Dieser Posten gehört mit in deine Preiskalkulation.

 

Hilfe wird leider oft zu spät gesucht. Schulden schleichen sich an, Finanzamtsrückstände, unbezahlte Krankenversicherungsbeiträge, nicht eingezogene Forderungen. Wer wartet - in der Hoffnung, die Ämter und Behörden halten ihre Forderungen solange zurück, bis die Zahlen wieder schwarz werden, irrt sich. Irgendwann kommen die ersten Mahnbescheide. Die wertvolle Zeit, in der hätte eine Lösung verhandelt werden können, ist bis dahin verloren gegangen.

 

 

Wenn die Zahlungsunfähigkeit droht oder eingetreten ist

Das ist der Teil, über den niemand gerne spricht, aber dennoch eine wichtige Rolle spielt.

 

Ich als Schuldnerberater erlebe es regelmäßig, dass Selbstständige und Freiberufler sich zu spät Hilfe suchen. Natürlich haben sie bereits gewusst, dass etwas schiefläuft. Aber die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt, dass sich die Situation von allein löst. Das tut sie im Übrigen sehr selten. Wer sich früh Unterstützung holt, hat deutlich mehr Handlungsspielraum.

 

Welches Verfahren greift bei wem?

Das Insolvenzrecht unterscheidet zwei Verfahrensarten:

➡️ Regelinsolvenz: Wer zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags noch selbstständig tätig ist, durchläuft die Regelinsolvenz. Das gilt für alle aktiven Selbstständigen und Freiberufler, unabhängig davon, ob die Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ausgeübt wird. Die gesetzliche Grundlage zur Abgrenzung findet sich in § 304 InsO, der die Verbraucherinsolvenz definiert und damit im Umkehrschluss klarstellt, wer ins Regelverfahren fällt.

 

➡️ Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz): Wer die Selbstständigkeit bereits aufgegeben hat und weniger als 20 Gläubiger sowie keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Verbraucherinsolvenz durchlaufen. Dieses Verfahren ist einfacher strukturiert und war früher auch günstiger in den Verfahrenskosten. Heute sind die Unterschiede gering, der wichtigste Unterschied ist ein anderer.

 

Bei der Verbraucherinsolvenz muss vor dem Gang zum Gericht ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen werden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 305 Abs. 1 InsO). Dieser Versuch muss von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt begleitet und bescheinigt werden. Bei der Regelinsolvenz ist dieser Schritt nicht erforderlich.

 

Bei der Regelinsolvenz gibt es für Einzelunternehmer, anders als bei einer GmbH, keine Insolvenzantragspflicht. Ein Einzelunternehmer kann solange weitermachen, bis ein Gläubiger, häufig das Finanzamt oder die Krankenkasse, einen Fremdantrag stellt. Hinzu kommen mögliche haftungsrechtliche Konsequenzen, etwa wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden. Erstrebenswert ist etwas anderes.

 

Was beide Verfahren gemeinsam haben

Seit der Insolvenzreform 2020 dauert die Restschuldbefreiung in beiden Verfahren drei Jahre. Nach dieser Wohlverhaltensphase, in der man einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen und einen Teil des pfändbaren Einkommens abführen muss, werden die verbleibenden Schulden erlassen. Das kann dein echter Neustart sein.

 

Die Restschuldbefreiung bei der Regelinsolvenz umfasst sowohl betriebliche als auch private Schulden. Alle Verbindlichkeiten müssen im Antrag vollständig angegeben werden. Wer als Selbstständiger während des Regelinsolvenzverfahrens weiterarbeiten möchte, kann das unter bestimmten Voraussetzungen tun. Die Tätigkeit wird aus der Insolvenzmasse freigegeben, das pfändbare Einkommen daraus jedoch abgeführt.

✅ Mehr dazu erfährst du in der folgenden Rubrik: Schuldnerberatung für Selbstständige und Freiberufler

 

Wichtige Erkenntnis für Betroffene

Ein Insolvenzverfahren ist kein Makel, mit dem du dein restliches Leben verbringst. Es ist ein gesetzlich geregeltes Instrument zur Entschuldung, das Betroffenen ermöglicht, wieder auf eigenen Füßen zu stehen. Die Frage ist nicht ob man es nutzen kann, sondern - wann der richtige Zeitpunkt ist, den Schritt zu gehen. Das klären wir am besten frühzeitig in einer Beratung.

 

Checkliste: Was du als Selbstständiger oder Freiberufler regeln musst

Vor dem Start:

  • Kläre mit dem Finanzamt, ob deine Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich eingestuft wird
  • Melde ggf. ein Gewerbe beim Gewerbeamt an
  • Fülle den steuerlichen Erfassungsbogen aus
  • Entscheide über die Krankenversicherung (GKV freiwillig oder PKV) innerhalb von drei Monaten
  • Kläre, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht
  • Prüfe die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft

 

Laufend:

  • Einnahmen und Ausgaben vollständig und belegt erfassen
  • Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht einreichen
  • Steuerrücklagen bilden (mind. 25–30 % des Gewinns zur Seite legen)
  • Rechnungen mit allen Pflichtangaben ausstellen
  • Fristen für Einkommensteuererklärung einhalten

 

Wenn es eng wird:

  • Nicht warten, bis Mahnbescheide kommen
  • Frühzeitig eine Schuldner- oder Insolvenzberatung aufsuchen
  • Prüfen lassen, ob Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz greift
  • Alle Gläubiger und Schulden vollständig zusammenstellen

 

 

Wo du Hilfe findest

Wenn du merkst, dass die Schulden wachsen, die Krankenkasse mahnt oder das Finanzamt eine Pfändung ankündigt, ist das der Moment, in dem ein klärendes Gespräch mehr wert ist als jede Online-Recherche.

 

Der VfK e.V. ist eine anerkannte Beratungsstelle nach § 305 Abs. 1 InsO. Das bedeutet, wir können den gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuch begleiten und bescheinigen, der für die Verbraucherinsolvenz notwendig ist.

 

Eine externe Beratung lohnt sich. Das kann auch der Steuerberater sein, eine spezialisierte Wirtschaftsberatung oder eine Schuldnerberatung für Selbstständige und Freiberufler - so wie wir eine sind. Ich, Ulrich Freund, arbeite seit mehr als 17 Jahren in der Schuldner- und Insolvenzberatung und kenne die Situationen, die Menschen in finanzielle Not bringen, aus vielen Gesprächen.

 

Übrigens ist es nicht erst sinnvoll eine Schuldnerberatung zu kontaktieren, wenn die Insolvenz im Raum steht. Die karikativen Anlaufstellen sind jedoch überwiegend für Privatpersonen geeignet. Informiere dich deshalb im Vorfeld, ob du bei der AWO oder Caritas überhaupt ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen kannst.

 

Welche Lösung am Ende für dich passt, lässt sich nicht pauschal sagen.

 

Ja, die Beratung (das Erstgespräch ist immer kostenfrei) ist nicht umsonst. Aber das Wissen, welchen Weg du gehen kannst und welche Optionen noch offen sind, kann deutlich mehr wert sein als das, was du dafür zahlst. Informiere dich gern auf unseren Seiten und wenn du soweit bist, buche dir ganz bequem einen Termin bei uns. Wie schon erwähnt, das Erstgespräch (45 bis 60 Minuten) ist immer kostenfrei und individuell auf dein Anliegen zugeschnitten.

 

✅ Du bist selbstständig & deine Schulden auch?

✅ Dein Betrieb steckt in der Krise. Was jetzt?

✅ Terminbuchung

 

 

FAQ: Selbstständigkeit vs. Freiberuflichkeit

Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?

Nein. Freiberufler melden ihre Tätigkeit ausschließlich beim Finanzamt an und erhalten dort eine Steuernummer. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich und auch nicht zulässig.

 

Was passiert, wenn ich irrtümlich kein Gewerbe angemeldet habe?

Das Gewerbeamt kann das nachträglich feststellen, rückwirkend. Es drohen Bußgelder und Steuernachforderungen für nicht gezahlte Gewerbesteuer. Wer unsicher ist, ob seine Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist, sollte das frühzeitig mit dem Finanzamt klären.

 

Kann ich als Selbstständiger oder Freiberufler in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben?

Ja, als freiwilliges Mitglied, wenn du hauptberuflich selbstständig bist. Die Anmeldung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erfolgen. Wer diese Frist verpasst, kann den Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung verlieren.

 

Welches Insolvenzverfahren gilt für mich als Selbstständiger?

Wer zum Zeitpunkt des Antrags noch selbstständig tätig ist, durchläuft in der Regel die Regelinsolvenz. Wer die Tätigkeit bereits aufgegeben hat, weniger als 20 Gläubiger und keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen hat, kann unter Umständen die Verbraucherinsolvenz beantragen. Welches Verfahren greift, hängt von der individuellen Situation ab und sollte in einer Beratung geklärt werden.

 

Wie lange dauert eine Restschuldbefreiung?

Seit der Insolvenzreform, die rückwirkend für alle Verfahren ab dem 1. Oktober 2020 gilt, beträgt die Wohlverhaltensphase drei Jahre. Danach werden die verbleibenden Schulden erlassen, sofern keine Pflichtverstöße vorliegen.

 


 

 Schuldnerberater Chemnitz Ulrich Freund, Mann mit orangenem Hemd und Gesetzesbuch in der Hand

 

Über den Autor: Ulrich Freund

Ulrich Freund ist Diplom-Betriebswirt und IHK-zertifizierter Schuldnerberater beim VfK eV, Außenstelle Chemnitz. Mit seiner langjährigen Erfahrung in der Wirtschafts- und Sozialberatung sowie seiner Arbeit als zertifizierter Coach begleitet er Menschen in finanziell schwierigen Lebenssituationen – vom privaten Haushalt bis zum selbstständigen Unternehmer. 

Mit der von ihm entwickelten FREUND-Methode verbindet er fachliche Analyse mit klaren Strategien und einer wertschätzenden, menschlichen Begleitung. Wenn du als Privatperson, Selbstständiger oder Freiberufler in Sachsen eine Schuldnerberatung suchst, kannst du deinen Termin einfach online buchen. Du bist dabei flexibel, bleibst anonym nach außen und musst nicht mit langen Wartezeiten rechnen. Jede Minute, die du nicht im Wartezimmer verbringst, kannst du direkt für deinen Weg aus den Schulden nutzen. Ulrich Freund begleitet dich dabei durch den gesamten Prozess, von der Anstragstellung bis zur Entschuldung. Stets respektvoll, diskret und auf Augenhöhe.

Homepage: www-wiso-chemnitz.de

WhatsApp: +493713677723

 

 

Privatinsolvenz: Mehr zu dem Thema erfährst du in weiteren Blogbeiträgen

  • Steuerschulden als Selbstständiger
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  • Wie Schulden wirklich entstehen
  • Warum wir über Schulden sprechen müssen und warum gerade jetzt!

 

 

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 18: Definition der freiberuflichen Tätigkeiten
  • Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14: Pflichtangaben auf Rechnungen; § 19: Kleinunternehmerregelung
  • Insolvenzordnung (InsO), § 17–19: Insolvenzgründe; § 304: Abgrenzung Regel- und Verbraucherinsolvenz; § 305 Abs. 1: außergerichtlicher Einigungsversuch
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V), § 9 Abs. 2: Frist zur freiwilligen Weiterversicherung in der GKV
  • Sozialgesetzbuch VI (SGB VI), § 2: Rentenversicherungspflicht für bestimmte Selbstständige
  • Verbraucherzentrale Deutschland: Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse (Stand 2025/2026)
  • GKV-Spitzenverband: Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
  • Bundesministerium der Justiz: Insolvenzordnung, aktuelle Fassung
  • Taxfix: Steuererklärung für Selbstständige 2026
  • Für-Gründer.de: Krankenversicherung für Freiberufler (Stand Dezember 2025)

 

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für deine konkrete Situation empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch.

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